Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen vom 30.05.2000; hier: Angemessenheit des Arbeitsentgelts

Vor dem Hintergrund der in der Praxis wiederholt aufgetretenen Schwierigkeiten sowie der zum Teil unterschiedlichen versicherungsrechtlichen Beurteilungen sind die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.05.2000 übereingekommen, im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung eine gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen herauszugeben; die gemeinsame Verlautbarung wurde unter dem Datum vom 30.05.2000 veröffentlicht (vgl. Punkt 7 der Niederschrift). Nach Abschnitt 2 dieser Verlautbarung kann von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung zwischen Angehörigen u. a. dann ausgegangen werden, wenn ein der Arbeitsleistung angemessenes (d.h. grundsätzlich ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird. Nähere Ausführungen zur Angemessenheit des Arbeitsentgelts enthält der Abschnitt 2.3 der gemeinsamen Verlautbarung. Danach stellt ein Arbeitsentgelt, das den halben Tariflohn bzw. das halbe ortsübliche Arbeitsentgelt unterschreitet, generell keinen angemessenen Gegenwert für die ausgeübte Tätigkeit dar; gestützt wird diese Aussage der gemeinsamen Verlautbarung auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 25.02.1997 - 12 BK 49/96 - (DBIR 4476 AFG § 168).

Mit Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 34/02 R - (USK 2002-42) hat das Bundessozialgericht erneut zur Frage der Angemessenheit des Arbeitsentgelts Stellung genommen und - wie bereits in seinem Urteil vom 12.09.1996 - 7 RAr 120/95 - (USK 9635) - entschieden, dass der Höhe des Arbeitsentgelts lediglich eine Indizwirkung zukommt. Vor dem Hintergrund dieser erneuten Entscheidung des Bundessozialgerichts ist die generalisierende Aussage in Abschnitt 2.3 der gemeinsamen Verlautbarung vom 30.05.2000 nicht länger haltbar. Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer sollte eine Angemessenheit des Arbeitsentgelts deshalb bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung mitarbeitender Familienangehöriger künftig in der Weise berücksichtigt werden, dass ein Arbeitsentgelt, das den halben Tariflohn bzw. das halbe ortsübliche Arbeitsentgelt unterschreitet, regelmäßig ein Indiz gegen die Annahme eines angemessenen Gegenwerts für die ausgeübte Tätigkeit darstellt. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist damit jedoch nicht generell ausgeschlossen; vielmehr ist auch in diesen Fällen eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich.

Die gemeinsame Verlautbarung vom 30.05.2000 wird zu gegebener Zeit entsprechend angepasst.

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