Nach § 244 SGB V werden die Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende, je nach dem, ob die Person unter § 193 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB V fällt, auf 1/3 oder 1/10 des zuletzt zu entrichtenden Beitrags ermäßigt. Auf der Grundlage von § 244 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V regelt die KV-/PVPauschalbeitragsvorordnung (in der aktuellen Fassung vom 30. Juni 2009) eine pauschale Beitragsberechnung für die von § 193 Abs. 2 SGB V erfassten Personen.

Die unter Punkt 1 beschriebenen Änderungen wirken sich im Anwendungsbereich des § 244 SGB V entsprechend aus. Dies bedeutet, dass für die Personen, die den neuen freiwilligen Wehrdienst leisten, pauschale ermäßigte Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds bzw. an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu zahlen sind; die Beiträge zur Pflegeversicherung sind an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten. Da der Zivildienst Ende des Jahres 2011 ausläuft, hat das Bundesamt für den Zivildienst letztmalig für das Jahr 2011 Pauschalbeiträge zu zahlen. Für die Personen im neuen freiwilligen Wehrdienst zahlt - wie für die bisher Wehrdienstleistenden - das Bundesamt für Wehrverwaltung die Pauschalbeiträge.

In die jährliche Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes nach § 4 Abs. 2 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung fließen zukünftig die freiwillig Wehrdienstleistenden ein. Für die Berechnung der Pauschalbeiträge selbst sind die zu berücksichtigenden Diensttage (der Mitglieder im Sinne des § 193 Abs. 2 SGB V) maßgebend. Im Hinblick auf das nach § 3 Abs. 3 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband zu bestimmende Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage ist der GKV-Spitzenverband bereits an das Bundesamt für Wehrverwaltung – für die Zeit ab dem Jahr 2012 (ohne Berücksichtigung des Zivildienstes) - herangetreten.

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