TOP 1 Überarbeitung der "Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer"

Mit der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer stehen Grundsätze zur Ausstrahlung und zur Einstrahlung nach innerstaatlich deutschem Recht (§§ 4 und 5 SGB IV) zur Verfügung. Die gemeinsame Verlautbarung richtet sich vordergründig an die mit der Umsetzung der Regelungen betroffenen Versicherungsträger und Arbeitgeber. Sie soll der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen.

Die Gemeinsame Verlautbarung, die zuletzt unter dem Datum vom 18.11.2015 veröffentlicht wurde, war aufgrund von Hinweisen und Anregungen aus der Praxis zu überarbeiten. Dabei sind einige Ergänzungen, vor allem hinsichtlich der Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb verbundener Unternehmen, vorgenommen worden.

Verändert wurde in diesem Zusammenhang, dass die Stellung als wirtschaftlicher Arbeitgeber innerhalb eines Konzernverbundes künftig erst dann verloren geht, wenn das Arbeitsentgelt ganz oder überwiegend (bislang: ganz oder teilweise) an das im Ausland ansässige Unternehmen weiterbelastet oder von diesem unmittelbar getragen wird. Darüber hinaus wird erstmals beschrieben, dass selbst bei Auslandseinsätzen von außerhalb Deutschlands wohnenden Personen ohne vorhergehende Beschäftigung in Deutschland im Einzelfall das Vorliegen einer Entsendung angenommen werden kann, wenn unter anderem eine anschließende Weiterbeschäftigung bei dem entsendenden Unternehmen in Deutschland vorgesehen ist.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kommen überein, die "Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer" in der überarbeiteten Fassung unter dem Datum vom 18.3.2020 neu bekanntzugeben. Die vorliegende Gemeinsame Verlautbarung ersetzt die bisherige Fassung vom 18.11.2015.

In den Sachverhalten, in denen sich auf der Grundlage der überarbeiteten Gemeinsamen Verlautbarung eine andere Beurteilung ergibt als vorher oder in denen bis dato von einem anderen Verständnis der Rechtslage ausgegangen werden durfte, wird aus Vertrauensschutzgründen die versicherungsrechtliche Beurteilung für die Dauer der Beschäftigung nicht beanstandet.

Anlage

TOP 2 Aktualisierung der "Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"

Mit dem "Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe" vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) ist mit § 61a SGB IX das Budget für Ausbildung eingeführt worden. Es soll jungen Menschen mit Behinderungen, die grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem anderen Leistungsanbieter nach § 57 SGB IX haben, den Einstieg in eine reguläre betriebliche Ausbildung ermöglichen. Der Ausbildungsbetrieb hat eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Versicherungspflicht der Auszubildenden richtet sich nach den für zur Berufsausbildung Beschäftigte geltenden Regelungen. Diese Maßnahme ist aufgrund der Besonderheiten in der Form der Förderung in die Übersicht über berufliche Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung mit aufzunehmen.

Mit dem "Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung" vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) ist eine Mindestausbildungsvergütung auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen eingeführt worden (§ 17 BBiG). Allerdings schließt der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Zahlung der Ausbildungsvergütung für Rehabilitanden aus. Als Folge der Berücksichtigung der Mindestausbildungsvergütung sind auch die Regelungen zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst worden. Die alleinige Tragung der Beiträge für Auszubildende in der außerbetrieblichen Berufsausbildung durch den Träger der Einrichtung wurde aufgegeben; die Beiträge werden künftig – wie bei den Auszubildenden in der betrieblichen Berufsausbildung – je zur Hälfte von den Auszubildenden und den Arbeitgebern/ Trägern der Einrichtung aufgebracht. Für vor dem 1.1.2020 begonnene außerbetriebliche Ausbildungen gelten die bisherigen beitragsrechtlichen Regelungen fort (§ 449 SGB III, § 329 SGB V und § 276 SGB VI).

Die vorgenannten Gesetze sind zum 1.1.2020 in Kraft getreten.

Die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren Anlagen waren daher zu aktualisieren.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kommen überein, die "Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" in der aktualisierten Fassung unter dem Datum vom 18.3.2020 neu bekanntzugeben.

Anlage

TOP 3 Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV;

hier: Wechsel der Krankenkasse

Nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Statusfeststellung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arb...

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