hier: Duale Studiengänge an staatlich anerkannten Hochschulen

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zum Arbeitsentgelt gehören demnach auch Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus seinem Beschäftigungsverhältnis erwachsen, es sei denn, dass aufgrund der Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Zurechnung zum Arbeitsentgelt vorzunehmen ist.

Durch die wachsenden Anforderungen der Arbeitswelt nehmen die Arbeitnehmer immer häufiger im Rahmen bestehender Beschäftigungsverhältnisse Studiengänge zur beruflichen Weiterbildung auf. Die Arbeitgeber fördern diese Weiterbildungsmaßnahmen durch die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Übernahme der Studiengebühren. Im Gegenzug verpflichten sich die Arbeitnehmer in Form einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall, dass sie das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Studienabschluss verlassen. Fraglich ist, ob in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren übernimmt, die Studiengebühr als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen ist.

Im Steuerrecht werden die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten und vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren für den Besuch einer Berufsakademie nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn angesehen. Diese Praxis der Finanzverwaltung, die nicht unwesentlich davon bestimmt sein dürfte, dass der Arbeitnehmer die Studiengebühren anderenfalls als Werbungskosten geltend machen könnte, kann nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer auf das Sozialversicherungsrecht nicht übertragen werden. Die Besprechungsteilnehmer sind vielmehr der Ansicht, dass die Übernahme von Studiengebühren jeglicher Art durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV darstellt. Da die Finanzverwaltung die Studiengebühren nicht als steuerbaren Arbeitslohn ansieht, ist die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Studiengebühren nach dem eigenständigen Arbeitsentgeltbegriff der Sozialversicherung entsprechend § 14 SGB IV zu beurteilen; § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verb. mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung findet keine Anwendung. Abgesehen davon führen Werbungskosten in der Sozialversicherung nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge