Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Ruhen wegen Entlassungsentschädigung. Ein wichtiger Grund des Arbeitslosen für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist dabei ohne Belang.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth (Anm.: Berichtigt mit Beschluss vom 29.08.2011) vom 11.10.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 05.01.2004 bis 30.06.2004 hat, nachdem ihm eine Entlassungsentschädigung gewährt wurde.

Der 1950 geborene Kläger war seit 01.04.1971 bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 23.12.2003 wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 beendet und eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 3 Nr 9 Einkommensteuergesetz (EStG) iHv 230.081 € brutto vereinbart. Nach Mitteilung des Arbeitgebers habe die Kündigungsfrist des Arbeitgebers sechs Monate zum Ende des Vierteljahres betragen.

Der Kläger meldete sich am 05.01.2004 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg.

Mit Bescheid vom 31.01.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dem Antrag für die Zeit vom 05.01.2004 bis 30.06.2004 nicht entsprochen werden könne. Im Hinblick auf die Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ruhe der Leistungsanspruch bis 30.06.2004. Das Arbeitsverhältnis sei ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden. Ab dem 01.07.2004 wurde dem Kläger Alg bewilligt.

Am 16.05.2007 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Klägers ein, mit dem er die Überprüfung des Bescheides vom 31.01.2004 beantragte. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.06.2007 ab. Bei der damals getroffenen Entscheidung sei weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden.

Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, er habe seit Anfang 2003 erhebliche depressive Störungen, insbesondere wegen der damaligen beruflichen Situation. Deshalb habe er das Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch angenommen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2007 zurück. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist hätte das Arbeitsverhältnis am 30.06.2004 geendet. Bei Ende des Arbeitsverhältnisses sei der Kläger 53 Jahre alt und 32 Jahre im Betrieb beschäftigt gewesen, weshalb die Entlassungsentschädigung nur zu 25 % zu berücksichtigen sei, mithin in Höhe von 57.520,25 €. Aus der Gegenüberstellung dieses Anteils mit dem kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate in Höhe von 167,08 € würde sich ein Zeitraum von 344 Tagen ergeben, mithin der Anspruch auf Alg bis 09.12.2004 ruhen. Da aber das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.06.2004 geendet hätte, ruhe der Anspruch nur vom 05.01.2004 bis 30.06.2004. Nach dem Willen des Gesetzgebers komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet worden sei.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (Anm.: Berichtigt mit Beschluss vom 29.08.2011) (SG) erhoben. Er habe diverse berufliche, familiäre und gesundheitliche Probleme ab dem Jahr 2002 gehabt. Sein Widerspruch vom 16.05.2007 gegen den damaligen Ruhensbescheid solle anerkannt werden. In einem Telefonat mit Herrn D. von der Beklagten habe er die Auskunft erhalten, dass der Widerspruch, hätte er das Datum des Ruhensbescheides vom 31.01.2004 auf einem anderweitigen Widerspruch vom 04.03.2004 mitvermerkt, ebenfalls positiv verbeschieden worden wäre.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit das Schreiben des Klägers vom 16.05.2007 einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.01.2004 darstellen sollte, so wäre dieser verfristet gewesen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus. Eine Rücknahme des Ruhensbescheides sei nicht möglich. Für die Feststellung des Ruhens wegen einer Entlassungsentschädigung komme es anders als bei einer Sperrzeit nicht auf die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers im Einzelfall an.

Der Kläger hat hiergegen beim Bayer. Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er habe diverse berufliche, familiäre und gesundheitliche Probleme gehabt. Wäre damals auf dem Widerspruch vom 04.03.2004 auch der Ruhensbescheid vom 31.01.2004 vermerkt worden, wäre dieser dann auch positiv verbeschieden worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth (Anm.: Berichtigt mit Beschluss vom 29.08.2011) vom 11.10.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 31.01.2004 aufzuheben und dem Kläger für die Zeit vom 05.01.2004 bis 30.06.2004 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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