Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Haushaltshilfe während der Teilnahme an einer ambulanten Umschulungsmaßnahme.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.01.2011; Aktenzeichen B 13 R 211/10 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Haushaltshilfe für den Zeitraum 4. Oktober 2002 bis 28. Mai 2004 streitig.

Die 1964 geborene Klägerin hat den Beruf der Bäckereifachverkäuferin erlernt und war von 1982 bis 2000 als Verkäuferin bzw. Filialleiterin tätig. Seit Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Zeiten der Kindererziehung im Jahr 1994 arbeitete die Klägerin in Teilzeit, zunächst 24 Stunden, später 16 Stunden und zuletzt 20 Stunden in der Woche. Die Klägerin beantragte am 10. Januar 2001 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. D., der aufgrund eines chronischen Reizzustands des rechten Handgelenks nur noch ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten als Verkäuferin feststellte, Beiziehung eines psychologischen Gutachtens des Arbeitsamtes B-Stadt vom 22. März 2001 und Teilnahme der Klägerin an Maßnahmen zur Berufsfindung und Arbeitserprobung bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 2. August 2002 eine ambulante Umschulung zur Arzthelferin vom 4. Oktober 2002 bis 28. Mai 2004.

Mit Antrag vom 19. August 2002 begehrte die Klägerin Haushaltshilfe für die Betreuung ihres 1994 geborenen Sohnes M. während der Umschulungsmaßnahme. Der Sohn werde bereits von Frau B. betreut (Höhe der monatlichen Kosten 1.015.- Euro). Zur Begründung des Antrags wurde vorgetragen, die Klägerin sei bedingt durch die Umschulungsmaßnahme von 7:15 Uhr bis 16:45 Uhr von zuhause abwesend. Der Sohn werde um 7:30 Uhr von der Haushaltshilfe abgeholt und in die Schule gebracht und je nach Schulschluss wieder abgeholt, da der Schulweg sehr gefährlich sei. Der 1944 geborene Ehemann der Klägerin, pensionierter Finanzbeamter, sei 4 Stunden täglich freiberuflich als Steuerberater berufstätig. Er sei seit 5. September 1997 zu 70 % schwerbehindert. Im vorgelegten Ausschnitt eines Bescheids des Amtes für Versorgung und Familienförderung B-Stadt vom 17. Februar 1998 sind für den Ehemann der Klägerin folgende Behinderungen festgestellt:

1. Durchblutungsstörungen des Herzens, Bypass, Bluthochdruck, chronische Nebenhöhlenentzündung, Pharyngitis, chronische Bronchitis, chronische Magenschleimhautentzündung, Magengeschwürleiden

2. zyklothyme Persönlichkeit

3. Coxa valga und X-Beinstellung beidseits, Chondropathia patellae links

4. Menière-Krankheit mit Schwindelerscheinungen, Schwerhörigkeit beidseits, Adhäsivprozess beidseits

5. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen, Nervenwurzelreizerscheinungen

6. chronisches Ekzem.

Nach den weiteren Angaben der Klägerin bedürfe der Ehemann der Pflege, einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung habe er jedoch nicht.

Der Ehemann der Klägerin erklärte, er könne seinem Beruf jedenfalls nicht mit Kinderlärm ausüben und müsse sich stets nach seiner sehr wechselvollen gesundheitlichen Gesamtsituation richten. Er könne sein Kind nicht beaufsichtigen, da dies sehr nervenaufreibend sei.

Nachdem der ärztliche Dienst erklärt hatte, aus medizinischer Sicht bestünden keine Einwendungen bezüglich der Betreuung des eigenen Sohnes durch den Ehemann der Klägerin, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2002 den Antrag auf Gewährung einer Haushaltshilfe ab. Der Ehemann der Klägerin könne aus medizinischer und arbeitstechnischer Sicht den Haushalt weiterführen. Er stünde als pensionierter Finanzbeamter für die Kinderbetreuung zur Verfügung.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wurde vorgetragen, der Ehemann stehe mit einem GdB von 70 als Person nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Mit einer Leistungsfähigkeit von 30 % könne die Überwachung und Erziehung eines Kindes nicht geleistet werden. Der Ehemann habe aufgrund des dreifachen Bypasses einen anderen Tagesablauf als ein gesunder Mensch. Das Kind müsse auch außerhalb des Hauses bei Spaziergängen und Spielen geführt und überwacht werden. Der Ehemann müsse hingegen je nach Tageskonstitution zum Arzt gehen oder sich hinlegen, um keinen erneuten Herzinfarkt zu riskieren. Dies sei bei der Überwachung von Kindern und deren Erziehung dagegen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Der Ehemann der Klägerin sei im übrigen durch das Wochenende (zwei von sieben Tagen = 28 %) und Feierabend in den Haushalt eingebunden. Die verbleibende körperliche Leistungsfähigkeit von 30 % würden hiermit korrespondieren. Er sei nicht verpflichtet, seine verbliebene Beschäftigung aufzugeben. Diese Tätigkeit (Vorbereiten von Steuererklärungen, ...

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