Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Arbeitnehmer die nach Dienstschluß im Kollegenkreis (Cafehausrunde) geübte Kritik eines Kollegen an einem Vorgesetzten diesem Vorgesetzten hinterbracht und dort ebenfalls gefallene politisch anfechtbare Äußerungen eines anderen Kollegen dem Personalrat gemeldet, so vermag ein solches Verhalten die fristgemäße Kündigung gemäß KSchG § 1 Abs 2 zu rechtfertigen.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.11.1964; Aktenzeichen 3 Sa 376/64) |
Fundstellen
Haufe-Index 437736 |
BB 1966, 124 |
DB 1966, 195 |
BerlWirt 1966, 205 |
SAE 1966, 117 |
WzS 1966, 150 |
AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 5 |
Der Mitarbeiter 1966 Nr. 6, 13 |
PraktArbR KSchG § 1 Abs 2, Nr 398 |
SV-Beamte 1966, 79 |
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