Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer, der sich zu dem Angebot einer verschlechternden Vertragsänderung durch den Arbeitgeber (hier: Entziehung eines Teils der einer Maurerkolonne übertragenen Akkordarbeiten) nicht äußert, sondern widerspruchslos die Arbeit fortsetzt, hat durch schlüssiges Verhalten jedenfalls dann die Änderung des Arbeitsvertrages angenommen, wenn er von der Durchführung der nachteiligen Vertragsgestaltung unmittelbar und sogleich betroffen wird (Fortentwicklung von BAG 1965-07-17 3 AZR 302/64 = AP NR 101 ZU § 242 BGB Ruhegehalt).
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305, 611
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 21.02.1975; Aktenzeichen 4 Sa 413/74) |
Fundstellen
Haufe-Index 437612 |
DB 1976, 2478-2479 (LT1) |
SAE 1976, 208-210 (LT1) |
AP § 305 BGB (LT1), Nr 4 |
AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis IV Entsch 23 (LT1) |
AR-Blattei, ES 220.4 Nr 23 (LT1) |
EzA § 305 BGB, Nr 9 |
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