Leitsatz (redaktionell)
1. Wird durch Betriebsvereinbarung Kurzarbeit eingeführt, so wird davon auch eine Frau betroffen, die unter die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes fällt. MuSchG § 9 ist in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
2. Der durch die Kurzarbeit entstehende Lohnausfall ist nicht gemäß MuSchG § 11 auszugleichen.
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 05.02.1969; Aktenzeichen 4 Sa 249/68) |
Fundstellen
Haufe-Index 437604 |
BB 1970, 847 |
DB 1970, 1134 |
BetrR 1970, 255 |
ARST 1970, 120 |
AP § 615 BGB Kurzarbei, Nr 3 |
AR-Blattei, ES 1040 Nr 3 |
AR-Blattei, Kurzarbeit Entsch 3 |
Arbeitgeber 1970, 782 |
EzA § 615 BGB, Nr 13 |
PERSONAL 1971, 188 |
PraktArbR MuSchG §§ 9, 10, Nr. 178 |
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