Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Arbeitnehmer, weil das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres endet, nur einen Anspruch auf Teilurlaub (hier: 6 Arbeitstage) und gewährt der Arbeitgeber zusätzlich unbezahlten Sonderurlaub, so daß der Arbeitnehmer insgesamt etwa drei Wochen Erholungsurlaub hat, so gilt bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des unbezahlten Urlaubs BUrlG § 9 entsprechend. Der Sonderurlaub wird, wenn die Voraussetzungen des BUrlG § 9 erfüllt sind, durch die Krankheit unterbrochen und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.08.1973; Aktenzeichen 10 Sa 272/73)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.12.1972; Aktenzeichen 7 Ca 3917/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440332

BB 1974, 1398

DB 1974, 2114

BetrR 1975, 321 (LT1)

ARST 1975, 10

SAE 1975, 165-167 (LT1)

AP § 9 BUrlG (LT1), Nr 5

EzA § 9 BUrlG, Nr 6

PraktArbR BUrlG §§ 7-10, Nr 275 (LT1)

SV-Beamte 1975, Nr 2, 15

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