Leitsatz (redaktionell)

1. Im Verfahren um die Anfechtung der Wahl des Betriebsrates oder der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind die im Betrieb bzw Unternehmen vertretenen Gewerkschaften von Amts wegen zu beteiligen. Seine gegenteilige frühere Rechtsprechung (BAG 1963-08-30 1 ABR 11/62 = AP Nr 2 zu § 88 BetrVG) gibt der Senat auf.

2. Zur formgerechten Anfechtung der Wahl des Betriebsrates oder der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat genügt es, wenn aus der Anfechtungserklärung zu ersehen ist, welche Wahl - gegebenenfalls in welchem Umfang - angefochten wird. Die Angabe der Namen der gewählten Organmitglieder und deren Bezeichnung als Antragsgegner ist nicht erforderlich.

3. Können bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat auch nicht dem Unternehmen als Arbeitnehmer angehörige Bewerber gewählt werden, so stellt es einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar, wenn es im Wahlausschreiben heißt, daß wählbar (nur) alle Wahlberechtigten sind, die sechs Monate dem Betrieb angehören, und (nur) gewählt werden kann, wer in die Wählerliste eingetragen ist. Dieser Verstoß wird in aller Regel die Anfechtung der Wahl begründen.

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats zur Abstellung von Mängeln, die bei der Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat auftreten (hier: das Verfahren bei schriftlicher Stimmabgabe).

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 23.09.1980; Aktenzeichen 4 TaBV 89/79)

ArbG Kassel (Entscheidung vom 13.11.1979; Aktenzeichen 3 BV 3/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 518955

BB 1983, 832-834 (LT1-3)

DB 1982, 2087-2089 (LT1-3)

AuB 1984, 126-127 (T)

BlStSozArbR 1983, 23-23 (T)

SAE 1983, 334-337 (LT1-3)

WM IV 1982, 1139-1142 (LT1-3)

AP § 76 BetrVG (LT1-3), Nr 26

AR-Blattei, Betriebsverfassung VIA Entsch 14 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.6.1 Nr 14 (LT1-3)

EzA § 76 BetrVG, Nr 12 (LT1-3)

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