Entscheidungsstichwort (Thema)

Telefon für Betriebsvertretung bei NATO-Streitkräften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Betriebsvertretung einer Dienststelle der US-Stationierungsstreitkräfte hat keinen Anspruch darauf, daß ihr neben einem Hauptanschluß im militärischen Telefonnetz ein Amtsanschluß an das Netz der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestellt wird.

2. Die Rufnummern von Gesprächsteilnehmern der Betriebsvertretung dürfen von der Dienststelle nur bei Fern-, nicht aber bei Haus-, Orts- und Nahgesprächen aufgezeichnet, gespeichert oder sonstwie erfaßt werden (im Anschluß an BVerwG Beschluß vom 28. Juli 1989 - 6 P 1/88 - NVwZ 1990, 71).

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 24.10.1988; Aktenzeichen 7 TaBV 4/88)

ArbG Würzburg (Entscheidung vom 21.01.1988; Aktenzeichen 2 BV 5/87)

 

Gründe

A. In der Rechtsbeschwerdeinstanz streiten die Beteiligten noch darüber, ob der antragstellenden Betriebsvertretung neben dem ihr zur Verfügung stehenden Hauptanschluß an das Telefonnetz der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte ein eigener Amtsanschluß an das Telefonnetz der Deutschen Bundespost zur Verfügung zu stellen ist, hilfsweise darüber, ob die beteiligte Dienststelle die Rufnummern der Gesprächsteilnehmer der Betriebsvertretung aufzeichnen, speichern oder sonstwie erfassen darf.

Antragstellerin ist die bei der beteiligten Dienststelle "US Military Community K" der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte bestehende Betriebsvertretung. Sie besteht aus neun Mitgliedern. Ihr steht in ihrem Büro ein eigener Telefonhauptanschluß an das Militärnetz der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte zur Verfügung.

Kurz vor der Einleitung des vorliegenden Beschlußverfahrens ist im Jahre 1987 die bis dahin bestehende Telefonanlage im Zuge der Einführung eines europaweiten Telefonsystems "ETS" der amerikanischen Streitkräfte auch in der beteiligten Dienststelle durch eine neuinstallierte Telefonanlage ersetzt worden. Hierbei handelt es sich um ein digitales, vollelektronisches, mikroprozessorgesteuertes Vermittlungssystem (Siemens, System 4100).

Die beteiligte Betriebsvertretung kann über den ihr zur Verfügung stehenden Hauptanschluß im Militärnetz von Teilnehmern aus dem Militärnetz wie auch von Teilnehmern aus dem Netz der Deutschen Bundespost ohne Einschaltung einer Vermittlung angerufen werden. Hausgespräche im Netz der Streitkräfte sowie Gespräche im Orts- und Nahbereich K des Telefonnetzes der Deutschen Bundespost kann die Betriebsvertretung von diesem Telefonapparat aus ohne Vermittlung führen. Ferngespräche bedürfen der Vermittlung durch einen Operator; hierzu müssen dem Operator die Telefonnummer des anzuwählenden Teilnehmers und pauschal der Gesprächszweck mitgeteilt werden.

Bei sämtlichen Gesprächen, auch solchen ohne Einschaltung des Operators, werden die Anruf- und die Anwählnummern auf Magnetbändern registriert. In ein Haus- oder Ortsgespräch kann sich die Telefonvermittlung einschalten, um mitzuteilen, daß für den Teilnehmer in der Dienststelle ein Ferngespräch angekommen ist. Für den Fall, daß eine Telefonnummer häufiger angewählt wird und es sich hierbei um eine so außergewöhnliche Nummer handelt, daß der Verdacht naheliegt, es werde kein dienstlich veranlaßtes Gespräch geführt, besteht bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften eine Anweisung, der Sache nachzugehen.

Die beteiligte Betriebsvertretung hat zunächst vorgetragen, das (bisherige) militärische Telefonnetz habe ständig unter gravierenden technischen Störungen gelitten, weil die Leitungen regelmäßig blockiert gewesen seien bzw. plötzlich zusammengebrochen seien. Sie meint, ihr müsse in erster Linie ein eigener Amtsanschluß an das Netz der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestellt werden; denn die Überwachung und das Abhören der Telefongespräche sowie das Aufzeichnen und Festhalten der Rufnummern seien unzulässig, weil hiermit gegen § 8 BPersVG verstoßen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihrer Mitglieder verletzt werde.

Nachdem das Arbeitsgericht einem weiteren Hilfsantrag der Betriebsvertretung auf Unterlassung des Abhörens ihrer Telefongespräche rechtskräftig stattgegeben hatte, hat die Betriebsvertretung im Beschwerderechtszug zuletzt beantragt,

den Arbeitgeber zu verpflichten, der Betriebs-

vertretung einen eigenen Amtsanschluß an das

Netz der Deutschen Bundespost zu Verfügung zu

stellen,

hilfsweise,

dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen,

die Rufnummern von Gesprächsteilnehmern der Be-

triebsvertretung aufzuzeichnen, zu speichern

oder in sonstiger Form zu erfassen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat entgegnet, die von der Betriebsvertretung gerügten technischen Störungen ihrer Telefongespräche im alten Telefonnetz seien durch die neue Telefonanlage beseitigt worden. Die neue Telefonanlage entspreche allen gesetzlichen Bestimmungen. Das Aufzeichnen der Telefonnummern der Gesprächsverbindungen sei erforderlich, um die Auslastung des Telefonnetzes zu überprüfen. Die technische Bauart der Anlage erlaube es nicht, nur den Anschluß der Betriebsvertretung aus dieser Erfassung herauszunehmen. Vielmehr könne nur eine sog. Amtsleitung, die 10 bis 15 Anschlüsse umfasse, insgesamt aus der Überprüfung herausgenommen werden, so daß dann auch die übrigen Anschlüsse dieser Amtsleitung nicht mehr erfaßt werden könnten. Es würde daher zu einer erheblichen Reduzierung der für den Dienstbetrieb erforderlichen Kapazitäten von Amtsleitungen führen und den Dienstbetrieb übermäßig beeinträchtigen, wenn der Betriebsvertretung für ihren relativ geringen Ferngesprächsbedarf eine gesonderte, von der Erfassung ausgenommene Amtsleitung zur Verfügung gestellt werden müßte, weil dann für die Dienststelle weitere 9 bis 14 Anschlüsse ausfielen. Darüber hinaus müsse sie die Möglichkeit haben zu kontrollieren, ob von dem Telefonapparat der Betriebsvertretung wie von allen übrigen Telefonen in der Dienststelle Dienst- oder Privatgespräche geführt werden. Hierzu sei die Erfassung von Zielnummern erforderlich. In der bloßen Erfassung dieser Telefondaten liege keine unzumutbare Beeinträchtigung der Betriebsvertretungstätigkeit. Die Einschaltung in Haus- bzw. Ortsgespräche für den Fall, daß ein Ferngespräch mitgeteilt werden sollte, sei erforderlich; eine solche Einschaltung werde durch einen Warnton kenntlich gemacht. Darüber hinaus würden von ihr Gespräche nicht abgehört.

Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit ihrer Beschwerde hat die Betriebsvertretung ihren Hauptantrag weiterverfolgt. Die Beteiligte zu 2) hat mit ihrer Beschwerde lediglich beantragt, den Hilfsantrag insoweit zurückzuweisen, als sie verpflichtet worden ist, zu unterlassen, die Rufnummern von Gesprächsteilnehmern der Betriebsvertretung aufzuzeichnen oder in sonstiger Weise zu erfassen. Das Landesarbeitsgericht hat beide Beschwerden zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde für beide Seiten zugelassen. Mit den von ihnen eingelegten Rechtsbeschwerden verfolgen die Beteiligten ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beteiligte zu 3) stellt denselben Antrag wie die Beteiligte zu 2).

B. Die Rechtsbeschwerde der Betriebsvertretung ist nicht begründet. Der Betriebsvertretung steht kein Anspruch auf einen eigenen Amtsanschluß an das Telefonnetz der Deutschen Bundespost zu. Dies haben die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend erkannt. Dagegen ist die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beteiligte zu 2) es zu unterlassen habe, die Rufnummern von Gesprächsteilnehmern der Betriebsvertretung bei jeder Art von Telefongespräch aufzuzeichnen, zu speichern oder in sonstiger Form zu erfassen. Ein solcher Unterlassungsanspruch steht der Betriebsvertretung nur zu, soweit es sich um Haus-, Orts- oder Nahbereichsgespräche handelt, nicht aber, soweit es sich um Ferngespräche handelt. Für Ferngespräche darf die Dienststelle die Rufnummern der Gesprächsteilnehmer der Betriebsvertretung aufzeichnen, speichern oder in sonstiger Form erfassen.

I. Für den Hauptantrag der Betriebsvertretung auf Zurverfügungstellung eines Amtsanschlusses an das Telefonnetz der Deutschen Bundespost kommt als Rechtsgrundlage nur § 44 Abs. 2 BPersVG in Verb. mit Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) in Betracht. Hiernach sind einer Betriebsvertretung für die laufende Geschäftsführung die sachlichen Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt angesichts der Größe der antragstellenden Betriebsvertretung (neun Mitglieder) auch ein Telefonhauptanschluß im militärischen Netz der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte. Ein solcher Anschluß steht der antragstellenden Betriebsvertretung indessen zur Verfügung.

1. Es kann dahinstehen, ob die von der Antragstellerin geschilderten technischen Mängel im bisherigen Telefonsystem der beteiligten Dienststelle zur Folge haben könnten, daß zum "erforderlichen Umfang" der zur Verfügung zu stellenden Sachmittel im Sinne von § 44 Abs. 2 BPersVG auch ein Amtsanschluß an das Telefonnetz der Deutschen Bundespost gehören könnte. Denn diese Mängel sind weitestgehend behoben. Dies hat das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des Arbeitsgerichts festgestellt; hiergegen sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden.

2. Soweit sich die Betriebsvertretung zum Führen von Ferngesprächen der Vermittlung durch den Operator bedienen muß und sie insoweit zeitliche Verzögerungen hinzunehmen hat, wird ihre Tätigkeit hierdurch nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt, daß sie einen eigenen Amtsanschluß an das Telefonnetz der Deutschen Bundespost beanspruchen könnte. Der Betriebsvertretung steht gegenüber den anderen Fernsprechteilnehmern derselben Dienststelle zum Führen dienstlicher Gespräche keine Sonderstellung zu. Die technischen Möglichkeiten zum Führen von Haus-, Orts-, Nah- und Ferngesprächen sind aber für die Bediensteten der Dienststelle grundsätzlich gleich; ob insoweit für die Dienststellenleitung aus naheliegenden militärischen Gründen andere Möglichkeiten bestehen, ist rechtlich unerheblich. Die Zurverfügungstellung eines Hauptanschlusses im militärischen Netz und nicht im Netz der Deutschen Bundespost ist für die Betriebsvertretung auch unter dem Aspekt erforderlich und sachgerecht, daß der weit überwiegende Teil der von der Betriebsvertretung zu führenden Telefongespräche über dieses Netz abzuwickeln ist. Demgegenüber tritt die Zahl notwendiger Gespräche in das Netz der Deutschen Bundespost und schon gar die Zahl von Ferngesprächen in dieses Telefonnetz deutlich zurück. Die Vorinstanzen haben - wiederum durch Verfahrensrügen nicht angegriffen - festgestellt, daß die Zahl der von der Betriebsvertretung zu führenden Telefongespräche in das Netz der Deutschen Bundespost gering ist.

3. Der Betriebsvertretung steht aber auch nicht deswegen ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Amtsanschlusses an das Telefonnetz der Deutschen Bundespost zu, weil nur so die Möglichkeit einer unzulässigen Behinderung der Tätigkeit der Betriebsvertretung durch Abhören ihrer Telefongespräche und durch Aufzeichnung, Speicherung oder sonstige Erfassung der Telefonnummern ihrer Gesprächsteilnehmer zuverlässig ausgeschaltet werden könne.

Die von der antragstellenden Betriebsvertretung behaupteten Behinderungen lassen sich - unbeschadet der Frage, ob sie von ihr hinzunehmen sind oder nicht - nicht nur dadurch beseitigen oder mindern, daß ihr ein Amtsanschluß an das Telefonnetz der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestellt wird, sondern auch dadurch, daß die beteiligte Dienststelle es unterläßt, Telefongespräche der Betriebsvertretung abzuhören oder die Rufnummern der Teilnehmer aus solchen Telefongesprächen aufzuzeichnen, zu speichern oder sonstwie zu erfassen. Der antragstellenden Betriebsvertretung steht aber nicht das Recht zu, zwischen diesen Möglichkeiten mit verbindlicher Wirkung gegenüber der Dienststelle zu wählen. Vielmehr ist es Sache der Dienststelle, ihrerseits zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie ihrer Verpflichtung aus § 44 Abs. 2 BPersVG nachkommt, der Betriebsvertretung "die sachlichen Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen".

4. Nach allem hat das Landesarbeitsgericht den Hauptantrag der antragstellenden Betriebsvertretung zu Recht zurückgewiesen.

II. Dagegen kann dem Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung über den bei ihm angefallenen Teil des Hilfsantrages der Betriebsvertretung insoweit nicht gefolgt werden, als es die beteiligte Dienststelle für verpflichtet gehalten hat, die Aufzeichnung, Speicherung oder sonstige Erfassung der Rufnummern von Gesprächsteilnehmern der Betriebsvertretung auch bei Ferngesprächen zu unterlassen. Insoweit ist der Antrag nicht begründet. Begründet ist er dagegen, soweit die beteiligte Dienststelle es unterlassen soll, die Rufnummern der Gesprächsteilnehmer der Betriebsvertretung für Haus-, Orts- und Nahbereichsgespräche aufzuzeichnen.

1. Das Landesarbeitsgericht angenommen, die Aufzeichnung, Speicherung oder Erfassung der Rufnummern von Gesprächsteilnehmern stelle eine unzulässige Behinderung der Tätigkeit der Betriebsvertretung im Sinne von § 8 BPersVG dar. Sie seien geeignet, die Telefongespräche der Betriebsvertretung inhaltlich zu kontrollieren und insoweit die Tätigkeit der Betriebsvertretung zu überwachen. Dem berechtigten Interesse der Dienststelle, die von ihr zu tragenden Telefonkosten möglichst gering zu halten, könne durch die Aufzeichnung von Zeitpunkt und Dauer der Telefongespräche genügt werden.

2. Dem Landesarbeitsgericht kann insoweit nicht gefolgt werden, als es die Erfassung der Zielnummern bei Ferngesprächen der Betriebsvertretung als unzulässig angesehen hat.

a) Eine solche Erfassung verstößt nicht gegen § 8 BPersVG. Hiernach dürfen Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, darin nicht behindert werden. Der Begriff der Behinderung ist umfassend auszulegen. Hierunter ist jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Aufgabenwahrnehmung des Personalrates zu verstehen (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. Juli 1989 - 6 P 1/88 - NVwZ 1990, 71, 72, zu 2 a der Gründe, zur entsprechenden Vorschrift des § 68 Abs. 1 NdsPersVG). Indessen stellt die Aufzeichnung der Ferngespräche der Betriebsvertretung nach Datum, Anmelder, Ort und Zielnummer sowie auch nach Gebühreneinheiten keine Behinderung im Sinne des § 8 BPersVG dar (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. Juli 1989, aaO, zur entsprechenden Vorschrift des § 68 Abs. 1 NdsPersVG; BAG Beschluß vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 38/87 - n. V., zu B II 2 a bis e der Gründe).

Zwar kann die Erfassung dieser Daten von Ferngesprächen theoretisch zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Betätigung der Betriebsvertretung führen. Diese technisch mögliche Beeinträchtigung ist jedoch hinzunehmen. Im Rahmen des § 44 BPersVG hat die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats bzw. hier der Betriebsvertretung entstehenden Kosten zu tragen, soweit sie erforderlich sind. Hierunter fallen aber nur solche Kosten, die durch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats bzw. der Betriebsvertretung entstehen. Im Hinblick auf das Sparsamkeitsgebot ist der Dienststelle jedenfalls bei vom Telefonapparat der Betriebsvertretung aus geführten Ferngesprächen, die im Regelfall erheblichere Kosten als Gespräche im Orts- oder Nahbereich verursachen, die Möglichkeit zuzugestehen zu prüfen, ob derartige Ferngespräche in Wahrnehmung der Aufgaben nach dem BPersVG nur im erforderlichen Umfang geführt werden oder ob der Umfang des Erforderlichen überschritten oder der Aufgabenbereich des BPersVG gar verlassen wird. Solche Überprüfungsmöglichkeit wird durch die Erfassung der Zielnummern von Gesprächsteilnehmern eröffnet. Ohne eine Erfassung der Zielnummern ist es in der Regel nicht möglich zu prüfen, ob das jeweilige Ferngespräch im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem BPersVG liegt und erforderlich war. Erst die Erfassung der Zielnummern ermöglicht insoweit eine klärende Nachfrage und deren sachgerechte Beantwortung. Bestreitet die Dienststelle die Erforderlichkeit einzelner Gespräche oder deren Dauer und wird auf diese Art und Weise die Betriebsvertretung gezwungen, die Erforderlichkeit des jeweiligen Ferngesprächs nachzuweisen, so ist hierin keine unzulässige Behinderung der Betriebsvertretung zu erblicken (siehe auch BAG Beschluß vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 38/87 - n. v., zu B II 2 c der Gründe).

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach erkannt, daß die Dienststelle, die die durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten zu tragen hat, auch ein Prüfungsrecht des Inhalts hat, ob die Kosten durch die Wahrnehmung der dem Personalrat gesetzlich übertragenen Aufgaben entstanden und erforderlich sind (vgl. BVerwGE 14, 282; BVerwGE 44, 254; Beschluß vom 28. Juli 1989 - 6 P 1/88 - NVwZ 1990, 71, 72, zu 2 a der Gründe). Inwieweit eine solche Überprüfung zulässig ist, muß anhand objektiver Umstände unter Abwägung der Interessen der Betriebsvertretung bzw. des Personalrats an ungehinderter Arbeit und des Dienststellenleiters an der reibungslosen Tätigkeit seiner Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwendung von Haushaltsmitteln entschieden werden (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. Juli 1989, aaO, sowie Beschluß vom 16. Juni 1989 - 6 P 10/86 - NVwZ 1990, 74, 75).

b) Diesem Ergebnis steht der Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 1986 (BAGE 52, 88 = AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) nicht entgegen. Darin hat das Bundesarbeitsgericht gerade offengelassen, ob in der Speicherung der Zielnummer von Gesprächsteilnehmern bei Telefongesprächen vom Nebenstellenapparat des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters und in der dadurch eröffneten Möglichkeit, den Gesprächsteilnehmer selbst in Erfahrung zu bringen, eine unzulässige Überwachung der Betriebsratstätigkeit gesehen werden kann. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann aus dieser Entscheidung nicht der Schluß gezogen werden, jegliche Speicherung von Zielnummern bei Telefongesprächen des Betriebsrates sei rechtlich unzulässig. Vielmehr verdeutlich auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in dieser Entscheidung, aus der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ergebe sich dessen legitimes Interesse, nähere Umstände über Telefongespräche zu erfahren, die ihm eine Prüfung der Erforderlichkeit der hiermit verbundenen Kosten ermöglichen (BAGE 52, 89, 113).

c) Die Erfassung von Ferngesprächen des Betriebsrates nach nur äußeren Daten verstößt auch nicht gegen § 23 BDSG. Die hier bei Ferngesprächen erfaßten äußeren Daten können zwar personenbezogene Daten der Mitglieder der antragstellenden Betriebsvertretung sein, denn hieraus wird ersichtlich, daß ein bestimmtes Telefongespräch von dem Telefonapparat aus geführt worden ist, der der Betriebsvertretung als Hauptanschluß zur Verfügung steht (vgl. BAGE 52, 88, 98 = AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 2 c der Gründe, sowie BVerwG Beschluß vom 28. Juli 1989 - 6 P 1/88 - NVwZ 1990, 71, 73, zu 2 d der Gründe). Indessen besteht ein berechtigtes Interesse der beteiligten Dienststelle, aus Gründen der Kontrolle der Mittel, die äußeren Daten derartiger Ferngespräche zu registrieren. Dieses Interesse schließt einen Verstoß gegen § 23 BDSG aus.

d) Ebensowenig wird durch die Registrierung der Zielnummern der Gesprächsteilnehmer bei Telefongesprächen der Betriebsvertretung die Schweigepflicht ihrer Mitglieder gemäß § 10 BPersVG berührt. Die Telefonnummer eines solchen Ansprechpartners der Betriebsvertretung allein ist nicht eine Angelegenheit oder Tatsache, die der Geheimhaltung oder Vertraulichkeit im Sinne dieser Vorschrift bedarf. Dem stehen die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur Erfassung der Telefondaten eines Psychologen nicht entgegen (BAGE 54, 67 = AP Nr. 3 zu § 23 BDSG). In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht maßgeblich darauf abgestellt, daß bereits der Erfolg einer fachgerechten psychologischen Beratung und Behandlung wesentlich dadurch bedingt ist, daß die Beratung und Behandlung vertraulich bleibt und anderen Personen nicht bekannt wird. Die Vertraulichkeit kann aber schon durch die bloße Nennung des Namens des Gesprächsteilnehmers des Psychologen in einer Weise verletzt sein, daß der Erfolg der Behandlung gefährdet wird. Diese Verhältnisse sind bei Telefongesprächen von Mitgliedern der Betriebsvertretung z. B. mit Arbeitnehmern nicht gegeben. Aus der Offenbarung des Namens des Gesprächsteilnehmers des jeweiligen Betriebsvertretungsmitgliedes oder des Arbeitnehmers oder Gesprächspartners allein kann wegen der Art und Weite des Tätigkeitsfeldes einer Betriebsvertretung kein Rückschluß auf Angelegenheiten persönlicher Art oder bestimmte Inhalte der Telefonate gezogen werden. Derartige Rückschlüsse sind jedoch leicht möglich, soweit es sich um Gesprächsteilnehmer eines Berufspsychologen handelt, dessen Aufgabe gerade darin liegt, mit seinen Mitteln gefährdeten Menschen zu helfen.

3. Zu Recht ist dagegen das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die beteiligte Dienststelle die Zielnummern bei Haus-, Orts- und Nahbereichsgesprächen nicht registrieren darf. Die Registrierung auch solcher Daten verstößt gegen das Behinderungsverbot des § 8 BPersVG. Insoweit besteht unter dem Gesichtspunkt der Kostentragung und des damit verbundenen Interesses an der Kostenkontrolle kein hinreichendes Interesse der beteiligten Dienststelle, auch derartige Zielnummern der Telefongespräche zu erfassen. Im Gegensatz zu Ferngesprächen im Netz der Deutschen Bundespost fallen bei derartigen Gesprächen Kosten nicht in einer solchen Höhe an, daß der Dienststelle das Recht einzuräumen wäre, die Erforderlichkeit der Kosten durch die Erfassung der Zielnummern zu kontrollieren.

a) Bei Gesprächen der Betriebsvertretung innerhalb des amerikanischen Militärnetzes fallen außer den allgemeinen Kosten, die durch das Betreiben des Netzes entstehen, keine greifbaren zusätzlichen Kosten an. Dementsprechend stellt sich die Frage der Erforderlichkeit gesondert entstehender Kosten insoweit nicht, so daß Kostentragungsgesichtspunkte eine Kontrolle solcher Telefonate nicht rechtfertigen können.

b) Bei Orts- und Nahbereichsgesprächen im Netz der Deutschen Bundespost entstehen zwar Telefongebühren. Sie sind jedoch im Verhältnis zu den bei Ferngesprächen im Netz der Deutschen Bundespost entstehenden Gebühren gering, so daß - wenn überhaupt - auch nur ein entsprechend geringes Bedürfnis besteht zu kontrollieren, ob die Kosten für Gespräche der Betriebsvertretung im Orts- und Nahbereich notwendig waren und deshalb von der Dienststelle gemäß § 44 BPersVG zu tragen sind. Diesem sehr geringen Interesse der Dienststelle steht das höher zu bewertende Interesse der Mitglieder der Betriebsvertretung an einer ungehinderten Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 8 BPersVG gegenüber.

c) Der Verpflichtung der beteiligten Dienststelle, die Registrierung der Zielnummern bei Haus-, Orts- und Nahbereichsgesprächen zu unterlassen, steht nicht entgegen, daß die bei der beteiligten Dienststelle installierte Telefonanlage technisch (bisher) nicht die Möglichkeit bietet, bei der Registrierung von Zielnummern zwischen Haus-, Orts- und Nahbereichsgesprächen einerseits und Ferngesprächen andererseits zu unterscheiden. Es ist Sache der beteiligten Dienststelle, dafür zu sorgen, daß eine solche Differenzierung vorgenommen wird, wenn sie von der ihr rechtlich eröffneten Möglichkeit weiterhin Gebrauch machen will, Zielnummern von Gesprächsteilnehmern bei Ferngesprächen der Betriebsvertretung aufzuzeichnen, zu speichern oder in sonstiger Form zu erfassen. Insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der rechtlichen Unmöglichkeit, sondern lediglich um eine Frage des subjektiven Vermögens bzw. Unvermögens der beteiligten Dienststelle, eine derartige Differenzierung auch technisch zu vollziehen. Das von ihr behauptete Interesse an der Überwachung der Auslastung des gesamten Telefonnetzes rechtfertigt insoweit keine andere Entscheidung. Dieses Interesse hat gegenüber den Rechten der Mitglieder der beteiligten Betriebsvertretung aus § 8 BPersVG zurückzustehen. Sie würden in ihren Rechten aus § 8 BPersVG rechtswidrig beeinträchtigt, würden die Zielnummern von Gesprächsteilnehmern auch bei Haus-, Orts- oder Nahbereichsgesprächen aufgezeichnet, gespeichert oder in sonstiger Form erfaßt.

Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Schliemann

Dr. Scholz Neuroth

 

Fundstellen

Haufe-Index 441045

DB 1991, 47-48 (LT1-2)

RdA 1990, 382

AP 00, Nr 11 zu Art 56 ZA-Nato-Truppenstatut (demnächst)

ArbuR 1991, 188-190 (LT1-2)

DuD 1992, 41-42 (LT1-2)

PersR 1991, 35-38 (LT1-2)

RDV 1991, 79-82 ((LT)

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