Wenn Mitarbeiter von ihren Arbeitgebern zum Besuch einer Fachschule, Fachhochschule oder Universität veranlasst werden und die Firma ganz oder teilweise die Kosten für die Fortbildung übernimmt, bleibt das Arbeitsverhältnis erhalten. Das Arbeitsentgelt wird entweder in bisheriger Höhe oder in gekürztem Umfang weitergezahlt. Während der Ferien wird zumeist (wieder) voll gearbeitet. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass das bestehende Arbeitsverhältnis auch weiterhin sozialversicherungspflichtig ist. Nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird und kein prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung besteht, kann die sog. "Werkstudentenregelung" des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V zum Zuge kommen.[1] Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt der bisherige Arbeitnehmer als Student. Diese Werkstudenten sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt nur in einem bestimmten Umfang beschäftigt werden.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge