Betriebliche Gründe berechtigen grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung. Auch die Betriebsschließung stellt regelmäßig keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, weil der Arbeitgeber sein Betriebsrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Auch die Eröffnung des Konkurses berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung.[1]

Außerordentliche Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer

Nur bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern, d. h., wenn die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ausgeschlossen ist, und wenn diese Arbeitnehmer nicht in einen anderen Betrieb des Unternehmens versetzt werden können, soll der Arbeitgeber nicht über Jahre hinaus – etwa bis zum Rentenalter des Arbeitnehmers – verpflichtet sein, bei einer Betriebsschließung oder bei einer andernfalls fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit das vereinbarte Arbeitsentgelt fortzuzahlen, ohne die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen zu können. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich kündigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig vor, wenn ein Arbeitnehmer im Unternehmen nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann und der Arbeitgeber ohne Kündigungsmöglichkeit gezwungen wäre, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über viele Jahre hinweg allein noch durch entsprechende Gehaltszahlungen aufrechtzuerhalten. Bevor der Arbeitgeber die Kündigung erklärt, muss er jedoch mit allen zumutbaren Mitteln versuchen, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an anderer Stelle im Unternehmen zu ermöglichen.[2] Dabei muss er dem Arbeitnehmer konkrete Vertragsangebote unterbreiten; das bloße Ausschreiben von freien Stellen ist nicht ausreichend.[3] Da der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts jedoch einen besonderen Schutz für den Arbeitnehmer bedeutet, soll er in diesem Fall nicht schlechter stehen, als wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre. Daher ist der Arbeitgeber bei Ausspruch einer außerordentlichen betrieblichen Kündigung gegenüber einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmer zwingend verpflichtet, die Kündigungsfrist einzuhalten, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre (soziale Auslauffrist).[4]

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