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Kündigung (BAT) / 11.11 Einzelfälle

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Es gibt keine absoluten Kündigungsgründe, insbesondere keine Fälle, die eo ipso "wichtiger Grund" wären. Die Arbeitsgerichte prüfen jeden Einzelfall, da es gerade bei der außerordentlichen Kündigung auf die beiderseitigen Interessen ankommt.

Abwerbung von Arbeitskollegen

Unter besonderen Umständen kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht, wenn z.B. der Arbeitnehmer Kollegen zu verleiten sucht, unter Vertragsbruch beim bisherigen Arbeitgeber auszuscheiden, oder wenn er im Auftrag eines Konkurrenzunternehmens handelt.[1]

Alkohol

Fälle von Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz können nach mehrfacher Abmahnung ausreichen (LAG Hamm, Urteil v. 23.08.1990, 16 Sa 293/90 - unveröffentlicht). Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer die ihm aufgrund einer Dienstvereinbarung gebotenen Chancen nicht nutzt.

Der Entzug der Fahrerlaubnis infolge einer Trunkenheitsfahrt reicht beim Berufskraftfahrer für eine fristlose Kündigung[2] aus, da selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Im Falle einer Unkündbarkeit nach § 55 BAT kann Alkoholismus als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung genügen.[3]

Die Wirksamkeit der Kündigung richtet sich dann nach den Grundsätzen der krankheitsbedingten Kündigung (BAG, Urteil v. 09.04.1987, 2 AZR 210/86).

Beleidigung

Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder Vorgesetzter können ausreichen, wenn sie durch die konkreten Umstände besonders schwer wiegen.[4] Private beleidigende Äußerungen, von denen der Vorgesetzte durch Dritte Kenntnis erhält, rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung in der Regel jedoch nicht.[5]

Betriebliche Gründe

Betriebliche Gründe berechtigen grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung. Auch die Betriebsschließung stellt regelmäßig keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, weil der Arbeitgeber...

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