OFD Hannover, 10.07.1998, S 2354 - 112 - StH 222/S 2354 - 118 - StO 212

Zum BMF-Erlaß vom 16.6.1998, S 2145 - 38 - 31 1 (ESt-Kartei, § 4 EStG Nr. 7.10) wird ergänzend bemerkt:

 

Zu Rn. 1

Unter die gesetzliche Neuregelung fällt die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung von Einkünften sämtlicher Einkunftsarten. Den behaupteten Angaben des Steuerpflichtigen zur Nutzung des Arbeitszimmers ist regelmäßig zu folgen. Spricht jedoch die Lebenserfahrung gegen die behauptete, so gut wie ausschließliche berufliche oder betriebliche Nutzung, so ist der Steuerpflichtige aufzufordern, seine Angaben glaubhaft zu machen. Dies kommt z.B. in Fällen in Betracht, in denen ein häusliches Arbeitszimmer zu mehr als 50 % einer geringfügigen Vermietungstätigkeit dienen soll (Vermietung bis zu fünf Wohnungen) oder die Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50 % der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen dienen soll, wenn die Art der Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen aus Sparguthaben oder Pfandbriefen, Dividendeneinkünfte) die behauptete umfangreiche Tätigkeit unwahrscheinlich erscheinen lassen.

 

Zu Rn. 7

Die Begriffsbestimmung des häuslichen Arbeitszimmers stellt allein auf die Räumlichkeiten ab. Danach fällt auch ein zur Wohnung gehörender Raum, in dem ein Dritter (z.B. fremder Arbeitnehmer, Ehegatte im Rahmen eines Unterarbeitsverhältnisses) berufliche/betriebliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen ausführt, oder ein Lagerraum unter die Abzugsbeschränkung.

Beispiel:

Ein angestellter Handelsvertreter, dem ein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht, beschäftigt im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Unterarbeitsvertrags den Ehegatten, der in einem zur Wohnung gehörenden Raum, der keinen anderen Zweck dient, tätig ist. Der Handelsvertreter kann die Aufwendungen für dieses häusliche Arbeitszimmer nicht unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Arbeitsplatzes als Werbungskosten abziehen, weil ihm für seine Tätigkeit – diese Tätigkeit umfaßt auch die Tätigkeiten, die er im Rahmen eines Unterarbeitsverhältnisses auf den Ehegatten verlagert hat – ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Abzugsmöglichkeit könnte sich lediglich über die Zeitgrenze eröffnen, wenn der Steuerpflichtige in seiner Person diese Voraussetzungen erfüllt, d.h. die Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten im häuslichen Arbeitszimmer bleibt bei der Zeitgrenze außer Betracht (keine Vervielfachung der Arbeitskraft).

 

Zu Rn. 8

In der Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet, sind alle zu einkommensteuerpflichtigen und einkommensteuerfreien Einnahmen führenden Tätigkeiten einzubeziehen. Die Regelung erfaßt somit auch ehrenamtliche Tätigkeiten (z.B. ehrenamtliche Frauenbeauftragte der Gemeinden, Übungsleiter), für die ein steuerfreier Aufwandsersatz geleistet wird. In Fällen, in denen wegen der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit der alleinige Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer nicht gegeben ist, bitte ich zu berichten.

Tätigkeiten, deren Mittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt und die – zusammen – nicht mehr als 10 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ausmachen, bleiben bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung außer Betracht.

 

Zu Rn. 9

Das Beispiel in Satz 4 (Klammerzusatz) führt zu der Auffassung, daß zur Ermittlung der 50 %-Grenze verschiedene Tätigkeiten zusammenzurechnen sind. In die Ermittlung der 50 %-Grenze sind somit auch Bagatelltätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer einzubeziehen (z.B. geringfügige Tätigkeiten zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung). Zu berücksichtigen sind auch Tätigkeiten, für die ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. Lesen von Fachlektüre).

Die bisherige vertretene Auffassung (keine Zusammenrechnung verschiedener Tätigkeiten zur Ermittlung der 50 %-Grenze) ist damit überholt.

 

Zu Rn. 10

Das Erfordernis der konkreten Darlegung i.S. dieser Rn. ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige über die bloße Behauptung hinaus eine Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50 % für eine Tätigkeit glaubhaft macht. Ein „Arbeitszimmernutzungsnachweis” ist nicht zu fordern.

 

Zu Rn. 11, 12, 13

Steht Lehrkräften über das Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer hinaus ein Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung (z.B. Rektoren), ist dieser Arbeitsplatz grundsätzlich auch für die Unterrichtsvorbereitung/-nachbereitung nutzbar. Ausnahmen hiervon sind durch detaillierte Einzelbescheinigungen nachzuweisen, die u.a. Angaben enthalten über die tatsächlichen Öffnungs- und ggf. Heizungszeiten der Schule sowie Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsplatz außerhalb allgemeiner Öffnungszeiten der Schule (z.B. durch im Besitz der Lehrkraft befindliche Schulschlüssel).

 

Zu Rn. 14

Bei Ehegatten sind im Rahmen der Überschußeinkunftsarten die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge