Rz. 186

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darf der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht finanziell abgegolten werden. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis darauf, dass der Urlaub "ausbezahlt" wird, so liegt hierin eine gegen §§ 7 Abs. 4 BUrlG, 13 Abs. 1 BUrlG verstoßende Vereinbarung, die nach § 134 BGB zur Unwirksamkeit führt. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall trotz der Auszahlung weiterhin Anspruch auf Gewährung des ihm zustehenden gesetzlichen Urlaubs. Einer Rückforderung des ausgezahlten Abgeltungsbetrags stehen in der Regel die §§ 814, 817 Satz 2 BGB entgegen.[1]

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Im September trifft er mit dem Arbeitgeber die Vereinbarung, dass der Urlaubsanspruch ausbezahlt wird. Die Auszahlung erfolgt zusätzlich zum Oktobergehalt.

Die Vereinbarung ist in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von 20 Arbeitstagen unwirksam. Stellt der Arbeitnehmer im November einen Urlaubsantrag, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 20 Arbeitstage Urlaub zu gewähren und das entsprechende Urlaubsentgelt zu bezahlen. Der anteiligen Rückforderung der Abgeltung im Oktober stehen die §§ 814, 817 Satz 2 BGB entgegen.

Macht der Arbeitnehmer den gesetzlichen Urlaubsanspruch allerdings erst im Januar des Folgejahres geltend, ist der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG erloschen, es sei denn, es lagen die Übertragungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vor.

Von dem Abgeltungsverbot macht § 7 Abs. 4 BUrlG nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ausnahme. Mit der Beendigung scheidet die Urlaubsgewährung durch Freistellung aus. Durch die Urlaubsabgeltung soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Erholung bei Schaffung der finanziellen Grundlagen gesichert werden.[2]

 
Hinweis

Das Abgeltungsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis besteht auch dann, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr – einschließlich des Übertragungszeitraums – nicht genommen werden kann. Die geänderte Rechtsprechung des BAG als Folge unionsrechtlicher Vorgaben führt nur dazu, dass der Urlaubsanspruch nicht untergeht.[3] Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG bestimmt, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Dieses Abgeltungsverbot entspricht dem nationalen Recht.

[1] BAG, Urteil v. 21.3.1968, 5 AZR 270/67, AP BUrlG § 5 Nr. 5.
[2] Friese, Urlaubsrecht, 1. Aufl. 2003, Rz. 454.

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