Rz. 54

Eine weitere Korrektur des Geldfaktors findet nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 3 BUrlG für nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen oder Verdienstkürzungen statt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG werden Verdiensterhöhungen, die nicht nur vorübergehender Art sind, der Berechnung des Geldfaktors zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist dann von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Dabei wird das Prinzip des Referenzzeitraumes nicht konsequent durchgehalten, denn aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass derartige Verdiensterhöhungen sowohl dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Referenzzeitraum eintreten wie auch dann, wenn sie erst während des Urlaubs eintreten.

 

Rz. 55

Überstunden, auch wenn sie für einen längeren Zeitraum geleistet werden, scheiden daher bereits begrifflich als Verdiensterhöhung aus, weil sie nur eine vorübergehende Entgelterhöhung nach sich ziehen. (Sofern Überstunden während der Urlaubszeit angefallen wären, sind diese über den Zeitfaktor zu berücksichtigen, siehe Beispiel Rz. 49).

 

Rz. 56

Derartige zu berücksichtigende Verdiensterhöhungen können eintreten durch Tariflohnerhöhungen, die im Referenzzeitraum, aber auch erst während der Inanspruchnahme des Urlaubs wirksam werden. Eine solche dauerhafte Verdiensterhöhung liegt beispielsweise vor, wenn der Mitarbeiter, aus welchen Gründen auch immer, höhergruppiert oder im Hinblick auf seine gestiegene Berufserfahrung höher eingestuft wird oder auch dann, wenn er von einem Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis wechselt.[1] Hierzu zählt auch die dauerhafte Zahlung einer Zulage oder die Erhöhung einer bereits gezahlten Zulage.

 

Rz. 57

Für die Berechnung des Geldfaktors bei den dauerhaften Verdiensterhöhungen ist danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt diese Verdiensterhöhung wirksam wird.

Tritt die Verdiensterhöhung bereits vor dem Beginn des Urlaubs des Arbeitnehmers ein, so erfolgt die Berechnung des Geldfaktors in der Weise, dass nun die höhere Vergütung für die Ermittlung des erzielten Arbeitsverdienstes im Referenzzeitraum zugrunde gelegt wird.

Tritt die Verdiensterhöhung erst im Laufe des Urlaubs ein, so ist nach zutreffender Auffassung so vorzugehen, dass für den Teil des Urlaubs vor der Verdiensterhöhung der Geldfaktor so berechnet wird, als sei diese Verdiensterhöhung nicht eingetreten, denn der Arbeitnehmer soll nicht besser gestellt werden, weil er zufällig schon vorher den Urlaub antrat.[2] Für den Teil des Urlaubs ab dem Wirksamwerden der Verdiensterhöhung ist der Geldfaktor so zu berechnen, als sei die Verdiensterhöhung bereits im Referenzzeitraum eingetreten.[3]

 

Rz. 58

Wird eine Vergütungserhöhung, insbesondere eine Tariflohnerhöhung, nachträglich rückwirkend wirksam, ist das Urlaubsentgelt neu zu berechnen und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine entsprechende Nachzahlung.[4]

 
Praxis-Beispiel

Der Mitarbeiter arbeitet 40 Stunden in der 5-Tage-Woche, sein Stundenlohn beträgt 20 EUR.

Er nimmt vom 15.7. bis 9.8. des Jahres 4 Wochen Erholungsurlaub in Anspruch. Zum 1.8. wird eine Lohnerhöhung von 2 % wirksam. Wie berechnet sich sein Urlaubsentgelt?

Für den Zeitraum vom 15.7. bis zum 31.7. (13 Arbeitstage) spielt die Lohnerhöhung keine Rolle. Hier ist der Geldfaktor ohne Berücksichtigung der Lohnerhöhung zu ermitteln, d. h. das Entgelt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn ist durch 65 zu dividieren. Eine gleich bleibende Arbeitszeit unterstellt, hat der Mitarbeiter für jeden Tag einen Urlaubsentgeltanspruch von 160 EUR. Für die Zeit vom 1. bis 9.8. ist der Geldfaktor unter Berücksichtigung der eingetretenen Lohnerhöhung zu ermitteln, sodass jetzt von einem Stundenlohn von 20,40 EUR auszugehen ist. Dementsprechend beträgt der Geldfaktor für die verbleibenden 7 Urlaubstage 163,20 EUR pro Tag.

Sollte die Lohnerhöhung erst Ende September mit Rückwirkung ab 1.8. vereinbart werden, so sind dem Mitarbeiter für die 7 Urlaubstage im August jeweils 3,20 EUR nachzuzahlen.

 

Rz. 59

Fraglich kann sein, wann eine Verdiensterhöhung nur "vorübergehend" ist. Erhält der Arbeitnehmer eine Zulage nur vorübergehend, z. B. wegen einer zeitlich begrenzten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, so stellt sich hier die Frage, ob und in welcher Weise diese Zulage in die Berechnung des Geldfaktors einzubeziehen ist. Maßgeblich ist hier die am Zweck des § 1 BUrlG orientierte Auslegung des Wortes "vorübergehend". Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs keine finanziellen Einbußen erleiden. § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG sieht deshalb vor, dass Entgelterhöhungen, die nicht nur vorübergehend sind, für die Berechnung des Urlaubsentgelts wirksam werden sollen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass nur vorübergehende Entgelterhöhungen nach den Regeln des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG berücksichtigt werden. Für vorübergehende Entgelterhöhungen ist daher maßgeblich, ob der Arbeitnehmer, wenn er nicht Erholungsurlaub in Anspruch genommen hätte, hierauf einen Anspruch gehabt hätte. Das ergibt sich aus dem in ...

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