Rz. 13

Die einzelnen Arbeitsplatzpartner haben nach allgemeinen Grundsätzen Ansprüche auf Arbeitsvergütung, Nebenleistungen und Vergütung von Mehrarbeit. Insbesondere ist bei Teilzeitarbeitsverhältnissen das Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG zu beachten.[1] Im Arbeitsvertrag sollte geregelt werden, wie Mehrarbeit, insbesondere vertretungsbedingte Mehrarbeit, ausgeglichen wird.

 
Praxis-Beispiel

Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer einen Arbeitsplatzpartner wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigen in der Person liegenden Gründen vertreten muss, werden auf die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht angerechnet.

 

Rz. 14

Ist der Ausgleich der Mehrarbeit nicht geregelt, sei es in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder vertraglich, sind die Stunden abzugelten. Der Arbeitgeber kann ohne bestehende Vereinbarung entstandene Ansprüche auf Überstundenvergütung nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit ausgleichen, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart war (BAG, Urteil v. 18.9.2001, 9 AZR 307/00).[2]

[1] Zum Überstundenzuschlag bei Teilzeitkräften s. Rambach, § 4, Rz. 30 f.
[2] NJW 2002, 1739.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge