Rz. 5

§ 11 TzBfG gilt für alle Arbeitsverhältnisse. Insbesondere gilt das Kündigungsverbot auch während der Wartezeit von 6 Monaten nach § 1 KSchG und in Kleinbetrieben nach § 23 Abs. 1 KSchG.

Da im Geltungsbereich des KSchG die ordentliche Kündigung ohnehin der sozialen Rechtfertigung bedarf, ist § 11 TzBfG insbesondere für die Arbeitsverhältnisse von Bedeutung, in denen das KSchG nicht zur Anwendung kommt. Bei einer außerordentlichen Kündigung oder einer ordentlichen Kündigung, die der sozialen Rechtfertigung nach dem KSchG bedarf, muss der Arbeitgeber in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Kündigungsgründe darlegen und beweisen. Gelingt ihm dies nicht, ist die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB unwirksam und die ordentliche Kündigung nach §1 KSchG sozial nicht gerechtfertigt, sodass es auf die Unwirksamkeit nach § 11 TzBfG i. d. R. nicht ankommt.

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