Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen unerlaubter Einsichtnahme in Personalakten und Gehaltsunterlagen von Kollegen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die unerlaubte Einsichtnahme von Mitarbeitern in Personalakten und/oder Gehaltsunterlagen ihrer Arbeitskollegen im Betrieb kann eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

2. Eine vorangehende, einschlägige Abmahnung ist regelmäßig nicht erforderlich. Der unerlaubte Einblick in die Personal- und Gehaltsdaten Dritter stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch und Eingriff in geschützte Daten dar. Außerdem kann dadurch der Betriebsfrieden beträchtlich gestört werden.

3. Zur Rechtfertigung der Kündigung ist nicht erforderlich, daß die Personalakten verschlossen aufbewahrt wurden. Der Arbeitgeber muß durch die Art der Aufbewahrung den Mitarbeitern allerdings deutlich machen, daß diese Unterlagen für sie tabu sind. Dazu reicht es regelmäßig aus, wenn die Personalunterlagen im Dienstzimmer des Personal- oder Geschäftsleiters in einem Schrank getrennt untergebracht sind.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 444077

BB 1995, 259

BB 1995, 259 (L1-3)

BetrR 1995, 42-43 (L1-3)

ARST 1995, 8-9 (LT1-3)

RzK, I 5i Nr 94 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

RDV 1995, 82-83 (ST1)

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