Arbeitsunfähig ist ein Versicherter, wenn er aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Arbeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.[1] Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Es wird ausdrücklich auf die zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit abgestellt.

Arbeitsunfähigkeit besteht weiterhin während einer

  • stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit zur dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben,
  • befristeten Eingliederung arbeitsunfähiger Versicherter in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Es ist unerheblich, ob der Versicherte trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung möglicherweise noch eine andere Tätigkeit ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht durch die

  • Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder
  • Meldung der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsvermittlung

beendet.

Der Versicherte gibt damit zwar zu erkennen, dass er sich für eine berufliche Neuorientierung öffnet und zu einem Berufswechsel bereit ist. Allerdings endet damit nicht der Bezug zur früheren Beschäftigung. Erst mit der tatsächlichen Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit wird die Arbeitsunfähigkeit beendet und die neue Tätigkeit zur Grundlage für die Beurteilung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit.

Maßstab der Arbeitsunfähigkeit von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen ist die vor Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verrichtete Erwerbstätigkeit.[2]

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