Wird ein Arbeitnehmer aufgrund der Wehrpflicht von der Erfassungsbehörde oder einem Karrierecenter der Bundeswehr aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat er diese Ladung gemäß § 14 Abs. 2 ArbPlSchG unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber hat bei allen denkbaren Formen des bevorstehenden Wehrdienstes den Arbeitnehmer für die Erfassung[1] und die Musterung[2] von der Arbeit freizustellen und das ausgefallene Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge