Beschäftigungs- und Versicherungszeiten im EU-Ausland, in der Schweiz, in Island, Norwegen oder Liechtenstein werden nach den Regelungen des europäischen Koordinierungsrechts auch für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland berücksichtigt. Grundvoraussetzung ist, dass zwischen der Auslandsbeschäftigung und der Beantragung von Arbeitslosengeld in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde; die Dauer dieser "Zwischenbeschäftigung" ist nicht vorgeschrieben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im EU-Ausland

Versicherungspflichtige Beschäftigung in Spanien vom 1.1.2014 bis 31.3.2022.

Versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland vom 10.4.2022 bis 20.6.2022.

Arbeitslosmeldung und Beantragung von Arbeitslosengeld in Deutschland am 21.6.2022.

Die Zeiten der Beschäftigung in Spanien werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach deutschem Recht berücksichtigt.

Eine Ausnahme vom Erfordernis der Zwischenbeschäftigung gilt für sog. "Grenzgänger". Dies sind Personen, die

  • ihren Wohnsitz in Deutschland haben, im Ausland beschäftigt sind und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an den Wohnsitz zurückkehren (auch als "echte" Grenzgänger bezeichnet) oder
  • während der Auslandsbeschäftigung ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten, zwar nicht täglich oder wöchentlich dorthin zurückkehren, jedoch weiterhin enge Beziehungen zu Deutschland unterhalten, z. B. durch familiäre Bindungen (auch als "unechte" Grenzgänger bezeichnet).

Diese Grenzgänger können im Fall des Verlusts der Auslandsbeschäftigung ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland unmittelbar geltend machen.

 
Hinweis

Brexit

Am 1.2.2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten. Das entsprechende Austrittsabkommen sieht eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vor. EU-Bürger, britische Staatsangehörige, Drittstaatsangehörige und Familienmitglieder, die in der Übergangsphase rechtmäßig in Großbritannien oder in der EU gelebt oder gearbeitet haben, haben einen umfassenden rechtlichen Bestandsschutz auch für die Zeit nach der Übergangsphase erworben. Bei Rückkehr nach Deutschland/in die EU werden danach, z. B. im Fall der Arbeitslosigkeit die in Großbritannien zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten weiterhin unter den o. a. Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt.

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