Auch vor den Gerichten für Arbeitssachen gibt es zur schnelleren Geltendmachung von Geldforderungen das Mahnverfahren.[1] An die Darlegung des Anspruchs sind sehr geringe Anforderungen gestellt. Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb einer Woche Widerspruch erhoben werden. In diesem Fall ist auf Antrag einer Partei der Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Wird gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen kann der Antragsgegner Einspruch einlegen. Im Falle des Einspruchs hat der Antragsteller seinen Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen. Nach Ablauf der Begründungsfrist bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung.[2]

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