Wird gegen den Mahnbescheid durch den Antragsgegner rechtzeitig Widerspruch erhoben und begründet daraufhin der Antragsteller nach Aufforderung des Gerichts seinen Anspruch innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen, bestimmt der Vorsitzende bei Eingang der Anspruchsbegründung den Termin zur mündlichen Verhandlung.[1] Hält der Antragsteller die Frist zur Begründung des Anspruchs nicht ein, so wird nach § 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG bis zum Eingang der Anspruchsbegründung ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.

Das weitere Verfahren nach Einlegung des Einspruchs ist in § 46a Abs. 6 ArbGG konkret geregelt.

Ist Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt worden, hat das Gericht zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft ist und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Ist der Einspruch unzulässig, weil er z. B. verfristet ist, kann dieser Einspruch durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts allein nach § 55 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil als unzulässig verworfen werden. Ist der Einspruch zulässig, ist nach § 46a Abs. 6 Satz 3 ArbGG durch die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu begründen. Danach ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, wobei nach dem ab 1.4.2008 geltenden Gesetzestext unklar ist, ob es sich um einen Gütetermin oder einen Kammertermin handelt. Bis dahin war ein Kammertermin anzuberaumen. Aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGÄndG) ergibt sich allerdings, dass zunächst ein Gütetermin anzuberaumen ist. Danach sei, ebenso wie im zivilprozessualen Verfahren, nach dem Übergang vom Mahnverfahren in das streitige Verfahren zunächst eine Güteverhandlung durchzuführen. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beginnt die Verhandlung zunächst mit einem Gütetermin vor dem Vorsitzenden zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits. Das trägt auch dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung, dass eine zeitnahe Erörterung des Streitstandes und eine schnelle Beilegung des Rechtsstreits ermöglicht werden soll.

Nach Ablauf der Frist zur Begründung des Anspruchs hat der Vorsitzende unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, § 46a Abs. 6 Satz 4 ArbGG. Es handelt sich zunächst um einen Gütetermin.

Begründet der Kläger den Anspruch schlüssig und ist der Beklagte im Gütetermin säumig, so kann gegen den Beklagten (im sich unmittelbar anschließenden Verhandlungstermin) ein zweites Versäumnisurteil ergehen. Gegen dieses ist das Rechtsmittel der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG gegeben.

Ist die Anspruchsbegründung unschlüssig, kann ein unechtes (erstes) Versäumnisurteil gegen den Kläger ergehen, dass die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides und die Abweisung der Klage zum Inhalt hat.

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