Wie im ordentlichen Zivilprozess sind Prozesskosten die unmittelbaren Aufwendungen der Parteien für das Betreiben des Rechtsstreits. Nicht hierzu gehören Schäden, die einer Partei aus Anlass des Rechtsstreites entstehen. Jede Partei hat grundsätzlich zunächst die ihr entstehenden Prozesskosten selbst zu tragen. Endgültig entstehen der Partei die Kosten aber nur dann, wenn sie einen Kostenerstattungsanspruch nach Beendigung des Rechtsstreits nicht hat.

3.1.1 Gerichtskosten

Prozesskosten sind zum einen Gerichtskosten. Diese fallen nach dem GKG an und unterscheiden sich in Gebühren und Auslagen. Die Gerichtsgebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben für das Tätigwerden der Rechtspflegeorgane. Diese werden nach den Anlagen 1 und 2 zum GKG orientiert am Streitwert erhoben. Auslagen des Gerichts sind geldwerte Aufwendungen der Gerichte für Ausfertigungen und Abschriften, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, bestimmte Postgebühren etc. Diese sind dem Gericht von den Parteien nach §§ 91, 92 ZPO zu erstatten.

In der Praxis ist zu beachten, dass Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben werden, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist, oder wenn ein Staatenloser Partei ist.[1] Die Gegenseitigkeit ist nur dann verbürgt, wenn eine deutsche Partei in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht dieses Staates auch keine Dolmetscherkosten tragen müsste.

3.1.2 Außergerichtliche Kosten

Prozesskosten sind zum anderen die außergerichtlichen Kosten. Das sind die Kosten für den Rechtsanwalt, Ausgaben für sonstige Prozessbevollmächtigte und Beistände, die aufgrund der Prozessvertretung gemäß § 11 ArbGG anfallen, sowie Gerichtsvollzieherkosten und Parteikosten.

3.1.3 Sonstige Kosten

Sonstige Kosten der obsiegenden Partei zahlt die Partei, die unterlegen ist, nach § 91 Abs. 1 ZPO. Dies gilt für allgemeine Kosten, z. B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Porto und Büromaterial. Spart eine Partei derartige Kosten, indem sie sich im Prozess von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, sind bei Obsiegen die Anwaltskosten in Höhe der ersparten Kosten vom Gegner zu erstatten. Die Kosten, die einer Partei aufgrund von Zeitversäumnis wegen der Prozessführung entstehen, muss jede Partei selbst tragen.

 
Praxis-Beispiel

Urlaub, Verdienstausfall

Der Arbeitsgerichtsprozess ist vor allem vom Grundsatz der Kostenverbilligung geprägt, weil die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht an der Angst insbesondere der Arbeitnehmer vor zu hohen Verfahrenskosten scheitern soll.

Die Kosten des Arbeitsgerichtsprozesses sind im GKG geregelt.

Die Anlage 1 Nr. 8100 ff. zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmt, für welche abschließend aufgezählten Gebührentatbestände Gerichtskosten erhoben werden. Kostenfreiheit besteht gemäß § 2 Abs. 2 GKG für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 ArbGG sowie nach den §§ 122 und 126 InsO.

Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Der Abschnitt 3 des GKG gilt gemäß § 11 GKG nicht für Verfahren nach dem ArbGG.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren fallen gemäß GKG Anlage 1 Nr. 8210 im ersten Rechtszug 2 Gebühren an. Der Höhe nach werden die Gebühren ebenso wie in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Anlage 2 zu § 34 GKG ermittelt. Bei einer Beendigung des Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch Rücknahme der Klage, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält und bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, ermäßigt sich die Gebühr gemäß GKG KV Nr. 8211 auf 0,4. Demgegenüber beträgt die Verfahrensgebühr vor den ordentlichen Gerichten gemäß GKG KV Nr. 7110 3,0. Sie ermäßigt sich auf 1,0, wenn das Verfahren z. B. durch Klagerücknahme, Anerkenntnisurteil oder gerichtlichen Vergleich beendet wird.[1]

Bei einer Verzögerung des Rechtsstreites kann das Gericht eine besondere Gebühr verhängen.[2]

[2] § 38 GKG KV Nr. 8700.

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