[1] Die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1), wird ergänzend zu dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) sowie dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) umgesetzt durch

[...]

5. § 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365) geändert worden ist, sowie die Nummern 9005, 9011 und 9015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz,

[...]

(Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 69)

§§ 1 - 5b Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

 

1.

nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;

 

2.

nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;

 

3.

nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

 

3a.

[1]nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;

 

4.

nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;

 

5.

nach der Strafprozessordnung;

 

6.

nach dem Jugendgerichtsgesetz;

 

7.

nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;

 

8.

nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;

 

9.

nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;

 

9a.

[2]nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;

 

10.

nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;

 

11.

nach dem Wertpapierhandelsgesetz;

 

12.

nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;

 

13.

nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;

 

14.

für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

 

15.

nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

 

16.

nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;

 

17.

nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz[3] [Bis 29.06.2020: EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz];

 

18.

nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;

 

19.

nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;

 

20.

nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);[5] [Vom 18.06.2016 bis 30.11.2021: und]

 

21.

nach dem Zahlungskontengesetz und[6]

 

22.

[7]nach dem Wettbewerbsregistergesetz

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. 2Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

 

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

 

1.

vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;

 

2.

vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;

 

3.

vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;

 

4.

vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und

 

5.

vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

 

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

 

1.

der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,

 

2.

der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ,

 

3.

der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

 

4.

der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitende...

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