Um das Kostenrisiko zu senken, hat im Urteilsverfahren der ersten Instanz die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. In der Praxis führt dieser Grundsatz jedoch gerade oft dazu, dass eine Partei aus Kostengründen ein gerichtliches Verfahren scheut, da die mangelnde Kostenerstattung zu einer erheblichen Belastung der obsiegenden Partei führen kann.

Für wirtschaftliche bedürftige Parteien kommt insoweit die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht.

Ist die Partei rechtsschutzversichert, besteht bei Versicherungsschutz auch kein Kostenrisiko.

In arbeitsgerichtlichen Verfahren darf im Einzelfall ein Erfolgshonorar vereinbart werden, aber nur dann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung von der Rechtsverfolgung abgehalten wäre. Für den Fall des Misserfolgs darf vereinbart werden, dass keine oder geringere als die gesetzlichen Gebühren zu zahlen sind, wenn für den Fall des Erfolgs ein angemessener Zuschlag auf die gesetzlichen Gebühren berechnet wird. Für diese Beurteilung hat die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Acht zu bleiben.[1] Eine solche Vereinbarung muss also sowohl die gesetzliche Vergütung als auch die Regelung enthalten, unter welchen Bedingungen welche Vergütung sowohl für den Fall des Erfolgs als auch für den Fall des Misserfolgs verdient sein soll. Die Gründe für die Bemessung des Erfolgshonorars und der Hinweis, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die u. a. vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten hat, sind aufzunehmen.[2]

Es soll für die Zulässigkeit des Erfolgshonorars im Einzelfall noch nicht genügen, wenn der Partei die Kosten im Verhältnis zu den Erfolgsaussichten zu hoch sind. Erfasst werden sollen z. B. Fälle, in denen ein nicht überwiegendes Erfolgsrisiko besteht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen, weil z. B. Vermögen zur Verfügung steht, welches die Partei im Unterliegensfall einsetzen müsste. Zumindest im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren hat die Partei das Kostenrisiko bezüglich der Kosten der Gegenseite im Unterliegensfall aber gerade nicht zu tragen.

Auch bei reiner Inkassotätigkeit des Rechtsanwalts ist die Vereinbarung eines Erfolgs- oder Pauschalhonorars unzulässig, § 49b Abs. 2 BRAO. Zwar ist Inkassobüros i. S. d. Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 RBerG der Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung erlaubt, da diese von dem Verbot des Erfolgshonorars ausgenommen sind. Anders als Inkassounternehmen unterliegt der Rechtsanwalt aber den besonderen anwaltlichen Pflichtenbindungen in Bezug auf Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Neutralität und muss, wenn er den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und weitere Schritte zur Durchsetzung übernimmt. Daher ist die Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen durch hinreichend wichtige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt.[3]

Eine Kostenerstattung ist sowohl prozessual[4] als auch materiell-rechtlich grundsätzlich ausgeschlossen. Ein materiell-rechtlicher Anspruch kann nur im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 826 BGB gegeben sein.

Erstattungsfähig sind aber die Kosten eines Verfahrensbeteiligten für die Prozessführung, soweit es um Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten geht und sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren.

Neben den reinen Prozesskosten können aber auch Vorbereitungskosten erstattungsfähig sein, wenn sie sachgerecht sind.

 
Praxis-Beispiel

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Beauftragung der Detektei der sachgerechten Vorbereitung des Kündigungsschutzprozesses gedient hat.[5]

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist diese Kostenerstattung aber ausgeschlossen, wenn am Gerichtsort eine Außenstelle besteht, der Termin jedoch von einem Bediensteten einer auswärtigen Hauptverwaltung wahrgenommen wird.[6] Dieser Grundsatz gilt auch für juristische Personen des Privatrechts. Wird allerdings in derartigen Fällen dargelegt, dass sich in der Außenstelle oder Niederlassung keine geeignete Person für die Führung des Prozesses befand, besteht ausnahmsweise ein Kostenerstattungsanspruch.

Vor Abschluss einer Vereinbarung über die Vertretung ist die Partei auf den grundsätzlichen Ausschluss der Kostenerstattung hinzuweisen[7] Auf Verlangen sind der Partei die voraussichtlichen Kosten mitzuteilen. Ein Unterlassen der Belehrung kann zu Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss führen, die auf das negative Interesse gerichtet sind, mithin auf den Betrag, der mit rechtzeitiger Belehrung nicht angefallen wäre. Lediglich eine Bestätigung der Kostenübernahme einer Rechtsschutzversicherung, nicht ...

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