Grundsätzlich ist nur der inländische Arbeitgeber berechtigt und zugleich verpflichtet, vom Arbeitslohn seiner Arbeitnehmer Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und die Summe der für sämtliche Arbeitnehmer einzubehaltenden oder zu übernehmenden Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen.

Die Pflicht zum Lohnsteuerabzug geht jedoch unmittelbar auf einen Dritten über, wenn der Dritte tarifvertraglich zur Zahlung von Barlohn verpflichtet ist.[1]

Darüber hinaus ist es auch möglich, die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten auf einen Dritten zu übertragen, wenn sich der Dritte

  • gegenüber dem (eigentlichen) Arbeitgeber verpflichtet,
  • den Arbeitslohn selbst auszahlt oder
  • den Lohnsteuerabzug für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt

und die Steuererhebung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Diese Übertragung bedarf der Zustimmung durch das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten, der hierdurch zwar Arbeitgeberpflichten übernimmt, jedoch nicht zum Arbeitgeber wird. Zur Sicherung des Lohnsteuerabzugs bleibt in diesen Fällen auch der Arbeitgeber in der Haftung für die ordnungsgemäße Erhebung. Der Arbeitgeber haftet neben dem Dritten als Gesamtschuldner für die Lohnsteuerabzugsbeträge des Arbeitnehmers.

 
Praxis-Beispiel

Fallgruppen

  • Sozialkassen des Baugewerbes zahlen Teile des Arbeitslohns aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung anstelle des Arbeitgebers.
  • Ein Versicherungsunternehmen übernimmt wegen der Spartentrennung als Stammarbeitgeber und Abrechnungsstelle auch die Auszahlung des Arbeitslohns aus anderen, gleichzeitig nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen des Arbeitnehmers.
  • Studentische Arbeitsvermittlungen fassen für ihre arbeitnehmenden Studenten mit mehreren aufeinander folgenden kurzfristigen Dienstverhältnissen zu unterschiedlichen Arbeitgebern die Löhne zur Berechnung der Lohnsteuer zusammen. Die Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt erfolgt ebenso wie die Abführung für eine Vielzahl von Arbeitnehmern unter dem Namen der studentischen Arbeitsvermittlung.

Weitere Lohnzahlungen durch Dritte können durch

entstehen.

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