Probearbeiten: Was arbeitsrechtlich gilt

Vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses möchten sich Arbeitgeber und Bewerber häufig im betrieblichen Ablauf näher kennen lernen. Dazu kann eine kurze, unbezahlte Probearbeit vereinbart werden. Ab wann aber besteht die Gefahr, dass arbeitsrechtlich bereits ein Arbeitsvertrag zu Stande kommt?

Rechtlich unterscheiden die Arbeitsgerichte zwischen einem losen „Einfühlungsverhältnis“ und dem Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Da ein Arbeitsvertrag auch mündlich, formfrei und konkludent zu Stande kommen kann, sind die Grenzen oftmals schwierig zu ziehen. Für den Arbeitgeber ist Vorsicht angesagt!

Einfühlungsverhältnis: Probearbeiten ohne Rechte und Pflichten

Von einem Einfühlungsverhältnis geht die Rechtsprechung immer dann aus, wenn keine gegenseitigen Rechte und Pflichten vereinbart werden. Der Bewerber übernimmt keine Arbeitnehmerpflichten, verspricht also nicht eine konkrete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber übt lediglich sein Hausrecht aus und verschafft dem Bewerber die Möglichkeit, sich einen Überblick zu verschaffen. Sinn des Einfühlungsverhältnisses ist es, die Voraussetzungen für eine potentielle spätere Zusammenarbeit zu klären, vor allem dem künftigen Arbeitnehmer die Möglichkeit zu bieten, die betrieblichen Gegebenheiten kennen zu lernen. Unschädlich ist es aber, dass der Bewerber in der Einfühlungsphase bereits nützliche oder verwertbare Tätigkeiten für den Arbeitgeber verrichtet.

Wann kommt durch Probearbeiten ein Arbeitsvertrag zustande?

Vom Abschluss eines Arbeitsvertrages gehen die Arbeitsgerichte dagegen immer dann aus, wenn der Arbeitgeber bereits berechtigt ist, Direktionsrecht auszuüben. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Bewerber anweist, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten, konkrete Tätigkeiten auszuüben oder bestimmte Arbeitsorte aufzusuchen. Indizien für den Abschluss eines Arbeitsvertrages sind auch z.B. die Verpflichtung zum Tragen einer Dienstkleidung, zur Einhaltung von Pausenzeiten oder die Vereinbarung einer Vergütung.

Grundsätzlich nicht entscheidend ist, welche Bezeichnung der „Probearbeit“ gegeben wurde. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist das tatsächlich Geschehene.

Unterschiedlich beurteilen die Gerichte die Frage, wer im Streitfall das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages beweisen muss. So muss z. B. nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (24.5.2007, 2 Sa 87/07) der Bewerber/Arbeitnehmer den Abschluss eines Arbeitsvertrages nachweisen, auch wenn tatsächlich Arbeitsleistungen stattfanden. Das LAG Baden-Württemberg (25.4.2007, 13 Sa 129/05) geht dagegen davon aus, dass derjenige, der sich auf den Sonderfall des Einfühlungsverhältnisses beruft, dies im Streitfall nachweisen muss. Dies wäre in aller Regel also der Arbeitnehmer.

Probearbeitstage: Beispiele aus der Praxis

Ein Einfühlungsverhältnis wurde bejaht in folgendem Fall: Einige Tage Mitarbeit in einem neu eröffneten Bistro nach der Vereinbarung, dass in dieser Zeit Eignung und Befähigung der Bewerber praktisch überprüft werden und eine Fahrtkostenerstattung erfolgt (LAG Rheinland-Pfalz, 24.5.2007, 2 Sa 87/07). Ein Arbeitsverhältnis wurde dagegen in folgenden Fällen angenommen: Dreitägige Mitarbeit in einem Call-Center für jeweils acht Stunden nach Vorgabe von Arbeitsabläufen durch den Arbeitgeber (LAG Düsseldorf, 6.7.2007, 9 Sa 598/07); Dreitägige Mitarbeit in der Vormittagsschicht eines Backwarenverkaufs im Bahnhof in Berufskleidung und nach Absprache „drei Probearbeitstage“ zu absolvieren (LAG Baden-Württemberg, 25.4.2007, 13 Sa 129/05); Zweiwöchige Tätigkeit als Kraftfahrer einer Spedition nach Tourenplänen (LAG Schleswig-Holstein, 17.3.2005, 4 Sa 11/05).

Folgen des Arbeitsvertragsabschlusses durch Probearbeit

Der (unbeabsichtigte) Abschluss eines Arbeitsvertrages hat für den Arbeitgeber erhebliche Folgen. Zunächst bestehen Vergütungsansprüche für die Arbeitsleistungen. Zudem muss ein Arbeitsverhältnis stets schriftlich beendet werden (§ 623 BGB, Kündigung, Aufhebungsvertrag). Im Fall der Kündigung ist die Mindestkündigungsfrist des § 611 Abs. 1 BGB einzuhalten, die vier Wochen zum 15. oder Monatsletzten beträgt. Eine Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) ist regelmäßig nicht vereinbart, da ein Arbeitsvertrag aus Sicht des Arbeitgebers nicht beabsichtigt war. Schließlich wäre eine etwaige Befristungsvereinbarung auch unwirksam, wenn sie nicht schriftlich erfolgt ist (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

Schlagworte zum Thema:  Probearbeit, Arbeitsvertrag, Personalauswahl