Arbeitgeber, die vorübergehend in Zypern tätig sind, unterliegen der zypriotischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Zypern melden.[1]

2.3.1 Meldung an das zypriotische Ministerium für Arbeit, Soziales und Sozialversicherung

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer der in Zypern vorübergehend beschäftigt ist, von seinem Arbeitgeber beim zypriotischen Ministerium für Arbeit, Soziales und Sozialversicherung gemeldet werden. Es werden Angaben

  • zum deutschen Unternehmen,
  • zur Kontaktperson in Zypern,
  • zur Entsendung (Art der Entsendung, Ort, Dauer) und
  • zur Art der Wirtschaftstätigkeit

gefordert.

Weiterhin muss eine Liste der entsandten Arbeitnehmer beigefügt werden. In dieser Liste müssen

  • die Namen,
  • der Beruf und
  • die Passnummern

der Arbeitnehmer aufgeführt werden.

2.3.2 Keine Meldung

Für auf Seeschiffe entsandte Arbeitnehmer muss keine Meldung erfolgen.

2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung übermittelt werden. Sollten Änderungen eintreten, müssen diese innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt der Änderung übermittelt werden.

2.3.4 Bußgelder

Erfolgt keine Meldung oder eine verspätete Meldung, können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 EUR erhoben werden. Im Wiederholungsfall können Bußgelder bis zu einer Höhe von 20.000 EUR erhoben werden.

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