Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

 
Praxis-Beispiel

Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Dies gilt auch für die Zahlung von Zuschlägen. Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst entsteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, verstößt daher gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.[1] Eine Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitarbeitnehmern ist bei der Vergütung von Mehrarbeit generell nicht mit § 4 Abs. 1 TzBfG zu vereinbaren.

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