Begünstigt sind nur die im Gesetz genannten Arbeitszeiten[1]:

  • Nachtarbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und
  • Sonn- und Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.

Entsprechend der tarifvertraglichen Praxis, die im Regelfall auch die Arbeitszeit ab 14 Uhr am 24. und 31.12. begünstigt, sind zu diesen Zeiten geleistete Arbeitsstunden ebenfalls in die gesetzliche Regelung einbezogen. Dabei ist die begünstigte Silvesterarbeit der gesetzlichen Feiertagsarbeit (125 %) gleichgestellt und die begünstigte Arbeitszeit an Heiligabend der Weihnachtsfeiertagsarbeit (150 %).

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