Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Anforderungen oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind – auch soweit sie bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit anfallen – lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Werden Überstundenvergütungen und Zuschläge für Überstunden an Feiertagen, Sonntagen oder in der Nacht gezahlt, rechnen diese Beträge grundsätzlich nicht zu den steuerfreien Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Dasselbe gilt für pauschale Bereitschaftsdienstzuzahlungen, die (teilweise) Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten vergüten.[1] Nach § 3b EStG steuerfrei bleiben können nur echte Zeitzuschläge; anders aber bei sog. Mischzuschlägen.

 
Hinweis

Steuerbefreiter Spätarbeitszuschlag

Spätarbeitszuschläge, die ausschließlich eine arbeitszeitbedingte Erschwernis abgelten, können innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerfrei bleiben. Sie können als Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei bleiben, soweit der Arbeitnehmer die Zulagen für Arbeiten zu den begünstigten Zeiten als bloße Zeitzuschläge erhält.[2]

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