Um feststellen zu können, ob in dem hier angesprochenen Zusammenhang Mitbestimmungsrechte bestehen, und um diese ausüben zu können, benötigt der Betriebsrat Informationen. Rechtsgrundlage für diesbezügliche Ansprüche des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber ist § 80 Abs. 2 BetrVG. Auf dieser Grundlage stehen dem Betriebsrat 3 Möglichkeiten offen:

  • Allgemeiner Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

    Der allgemeine Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats besteht und dass die begehrte Auskunft zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Es steht dem Arbeitgeber grundsätzlich frei zu entscheiden, in welcher Form er den Auskunftsanspruch des Betriebsrats erfüllt. Insbesondere bei umfangreichen, komplexen Informationen kann aber wegen des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit[1] eine schriftliche Auskunft notwendig sein.

  • Überlassung von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG

    Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG geregelte Einblicksrecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten stellt gegenüber dem in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG normierten Anspruch auf Überlassung der zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Unterlagen die speziellere Regelung dar und verdrängt diese für den Bereich der Löhne und Gehälter.

  • Einblicknahme in Bruttolohn- und -gehaltslisten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BetrVG

    Der allgemeine Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und das Recht auf Einblicknahme nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG stehen zueinander nicht im Verhältnis der Spezialität. Der Unterrichtungsanspruch wird daher auch im Bereich der Vergütung nicht durch das Einblicksrecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten verdrängt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge