Übertarifliche Zulagen können vielfältige Zwecke haben, nicht nur die Vorwegnahme einer künftigen Tariferhöhung. Auch wenn im Einzelfall der Zweck ein anderer ist, die Zulage aber ausdrücklich als verrechenbar im Arbeitsvertrag bezeichnet ist, ist die Anrechnung einer Tariferhöhung individualrechtIich zulässig. Danach wäre eine übertarifliche Zulage – unbeschadet ihrer etwaigen Widerruflichkeit – nur dann anrechnungsfest, wenn sie nicht der Vorwegnahme einer Tariferhöhung diente, ihr anderer Zweck im Vertrag genannt oder jedenfalls beweisbar (Beweislast beim Mitarbeiter) und sie nicht mit einem Anrechnungsvorbehalt versehen wäre.

Anrechnungsfest könnten je nach den Umständen

  • Arbeitsmarktzulagen,
  • Gebietszulagen,
  • Leistungszulagen und
  • Potenzialzulagen

sein. Trotzdem enthalten einige der einschlägigen Musterformulierungen einen Anrechnungsvorbehalt. Ein Risiko ist das nicht.

Obgleich nach Auffassung des BAG der Anrechnungsvorbehalt entbehrlich ist, ist folgende Regelung sinnvoll:

 

Sie erhalten eine übertarifliche Zulage i. H. v. … EUR. Die – auch rückwirkende – Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen (Grundentgelt, Leistungsentgelt) jeglicher Art, auch in Form von Einmalzahlungen, behalten wir uns ausdrücklich vor. Dieser Anrechnungsvorbehalt gilt auch, wenn wir mehrfach von ihm keinen Gebrauch gemacht haben.

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