Für den Bereitschaftsdienst außerhalb der regulären Arbeitszeit kann eine Bereitschaftsdienstzulage vom Arbeitgeber gezahlt werden. Sie wird im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt und ist damit steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Da es sich typischerweise um eine pauschale Zulage handelt, ist sie als laufender Arbeitslohn bzw. als regelmäßiges Arbeitsentgelt zu behandeln.

 
Achtung

Bereitschaftsdienstzulagen vergüten meist nicht tatsächlich geleistete Stunden

In der Praxis werden Bereitschaftsdienstzulagen häufig pauschal vergütet, weshalb sie keine steuerfreien Zuschläge sind.

Eine Bereitschaftsdienstzulage kann nur dann im Rahmen von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt werden, wenn betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen sowie grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden geführt werden.[1] Es reicht nicht, aus den geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten lediglich im Nachhinein die Stunden zu begünstigten Zeiten herauszurechnen.

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