Begriff

Zukunftssicherungsleistungen sind Aufwendungen des Arbeitgebers, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Klassischer Fall ist der gesetzliche Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Aber auch freiwillige Beiträge des Arbeitgebers, z. B. zu einer Lebensversicherung oder einer betrieblichen Kranken- oder Unfallversicherung, rechnen zu den Zukunftssicherungsleistungen. Lohnsteuerlich ist zu klären, ob die Aufwendungen des Arbeitgebers zum Zufluss von Arbeitslohn führen, steuerfrei bleiben oder ob ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Zufluss von Arbeitslohn bei Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer ist in § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV geregelt. In welchem Umfang Zukunftssicherungsleistungen steuerfrei geleistet werden können, ergibt sich aus § 3 Nr. 62 EStG. Weitere Einzelheiten zur Anwendung der Steuerbefreiung sind in R 3.62 LStR und H 3.62 LStH erläutert. Zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug bei Zukunftssicherungsleistungen s. BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242.

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