1Geleisteter Wehrdienst und aufgrund der Grenzschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf den Zivildienst angerechnet. 2Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger infolge

 

1.

schuldhafter Abwesenheit vom Dienst,

 

2.

schuldhafter Dienstverweigerung,

 

3.

Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,

 

4.

Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden müssen,

 

5.

Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden müssen, oder

 

6.

einer während des Dienstes erlittenen Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,

keinen Dienst geleistet hat.

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