Bei dem Bezug von mehreren Versorgungsbezügen durch unterschiedliche Zahlstellen übernimmt jede Zahlstelle für den von ihr gezahlten Versorgungsbezug die Beitragsabführung. Die Krankenkasse verteilt auf Antrag des Mitglieds oder einer Zahlstelle die Beiträge, wenn ein Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen bezieht und die Versorgungsbezüge die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.

Dies gilt ebenso, wenn die Beitragsbemessungsgrenze nur zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten wird.

Dies bedeutet nicht, dass Beiträge nach einer Verhältniszahl aufzuteilen sind, sondern einer Zahlstelle mitgeteilt wird, dass nur aus einem bestimmten Betrag der Versorgungsbezüge noch Beiträge einzubehalten und zu zahlen sind. Einer Beitragsaufteilung, wie bei mehreren Arbeitsentgelten bedarf es nicht, da der Versicherte ohnehin die Beiträge allein trägt. Eine solche Beitragsaufteilung ist erst auf Antrag des Versicherten oder einer der Zahlstellen vorzunehmen.

Die Krankenkasse kann entscheiden, welche Zahlstelle sie vorrangig mit dem Beitragseinbehalt beauftragt.

Eine der beteiligten Zahlstellen kann nicht verpflichtet werden, einen höheren Betrag als den von ihr gezahlten Versorgungsbezug einzubehalten.

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