Werden die Versorgungsbezüge nicht mehr gezahlt, sind die rückständigen Beiträge von der zuständigen Krankenkasse einzuziehen. Die Kasse zieht auch die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein.

Dies gilt nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Hinsichtlich der Beiträge aus anderen Nachzahlungen können die Krankenkasse und die Zahlstellen abweichende, auf die Erfordernisse der einzelnen Zahlstellen abgestimmte Verfahren vereinbaren. Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen.

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