Die Versicherungsnummer des Versorgungsbeziehers ist mit dem Abrechnungsprogramm oder einer elektronischen Ausfüllhilfe (z. B. über das SV-Meldeportal) vor Abgabe der ersten Meldung bei der Datenstelle der Rentenversicherung elektronisch abzufragen.[1] Eine manuelle Eingabe der Versicherungsnummer in das Abrechnungsprogramm ist grundsätzlich nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme besteht, sofern im Einzelfall die Datenstelle der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer zurückmeldet. In diesen Fällen hat der Versorgungsbezieher den Versicherungsnummernnachweis der Zahlstelle vorzulegen. Dann erfolgt eine manuelle Eingabe der Versicherungsnummer.

Sofern auch kein Versicherungsnummernnachweis vorgelegt werden kann, ist die Vorabbescheinigung oder die Beginn-Meldung ohne Versicherungsnummer abzugeben. In diesen Fällen erhält die Zahlstelle die Versicherungsnummer mit der Rückmeldung der Krankenkasse zur Feststellung der Beitragsabführungspflicht.

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