3.1 Datenübermittlung an die Zahlstelle des Versorgungsempfängers

Die Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und deren Umfang mitzuteilen. Letzteres gilt, soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Zahlbetrag der Rente und den Versorgungsbezügen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.[1]

3.2 Meldetatbestände

Die Krankenkassen übermitteln in dem Meldeverfahren u. a. folgende Meldungen:

  • Rückmeldung zu Bewilligung/Beginn des laufenden Versorgungsbezugs,
  • Änderung zum laufenden Versorgungsbezug,
  • Rückmeldung zur Vorabbescheinigung.

Daneben meldet die Krankenkasse der Zahlstelle das Ende der Meldeverpflichtung in folgenden Fällen:

  • Krankenkassenwechsel,
  • Ende der gesetzlichen Rente,
  • Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • Tod des Versorgungsbezugsempfängers.

3.2.1 Rückmeldung zu Bewilligung/Beginn des laufenden Versorgungsbezugs

Zur Zahlstellenmeldung "Bewilligung/Beginn" eines laufenden Versorgungsbezugs muss die Krankenkasse zurückmelden, wie mit diesem Versorgungsbezug bezüglich der Abrechnung verfahren werden soll. Die Zahlstelle muss die Rückmeldung überwachen. Die Rückmeldung enthält Angaben für welche Versicherungszweige (Kranken- und/oder Pflegeversicherung) der laufende Versorgungsbezug der Beitragspflicht unterliegt.

Bei der Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung besteht eine Beitragspflicht nur, wenn der Versorgungsbezug die Mindestgrenze (2024: 176,75 EUR; 2023: 169,75 EUR) übersteigt.[1]

Bezieht das Mitglied nur eine laufende Betriebsrente, hat die Zahlstelle den Freibetrag im Rahmen der Beitragsabrechnung zu berücksichtigen, sofern für die Zahlstelle eine Beitragsabführungspflicht besteht. Es erfolgt in den Meldungen der Krankenkassen keine Feststellung zur Anwendung des Freibetrags.

Sofern die Summe aus monatlichem Versorgungsbezug/monatlichen Versorgungsbezügen und Monatsbetrag der gesetzlichen Rente die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, meldet die Krankenkasse der Zahlstelle den Umfang der Beitragspflicht. In diesen Fällen wird in der Rückmeldung der sog. "maximal beitragspflichtige Versorgungsbezug" (VBmax) angegeben.

Eine Anpassung des VBmax erfolgt durch die Krankenkasse grundsätzlich zum 1.1. eines Jahres (Änderung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze) und zum 1.7. eines Jahres (Erhöhung der gesetzlichen Rente).

3.2.2 Änderung zum laufenden Versorgungsbezug

Sofern der gemeldete VBmax keine Anwendung mehr findet, wird dies von der Krankenkasse durch eine Änderungsmeldung mit dem Wert VBmax 0,00 EUR angezeigt, in der kein VBmax mehr angegeben wird. Dies gilt z. B. in den Fällen, in denen aufgrund des Wegfalls eines zweiten Versorgungsbezugs der erste Versorgungsbezug in voller Höhe beitragspflichtig wird.

Daneben werden Änderungen, z. B. bei der Versicherungsnummer oder dem Aktenzeichen der Krankenkassen über eine Änderungsmeldung übermittelt.

3.2.3 Rückmeldung zur Vorabbescheinigung

Auf die Zahlstellenmeldung "Vorabbescheinigung" eines laufenden Versorgungsbezugs muss die Krankenkasse mit den Angaben zum Versicherungsverhältnis und zur grundsätzlichen Beitragspflicht des Versorgungsbezugs antworten.

3.2.4 Meldungen bei Mehrfachbezug

Bezieht das Mitglied

  • mehrere laufende Betriebsrenten,
  • mehrere einmalig gezahlte Betriebsrenten,
  • eine laufende Betriebsrente und eine einmalig gezahlte Betriebsrente,
  • eine laufende Betriebsrente und einen laufenden/einmalig gezahlten anderen Versorgungsbezug oder
  • eine laufende/einmalig gezahlte Betriebsrente und Arbeitseinkommen

ist der Status "Mehrfachbezug" erfüllt und die Krankenkasse trifft die Entscheidung, ob und inwiefern ein Freibetrag zu berücksichtigen ist.

Die Krankenkasse stellt den Anspruch auf den Freibetrag dem Grunde und der Höhe nach fest und übermittelt das Ergebnis den Zahlstellen in der Rückmeldung. Die Krankenkasse trifft die Entscheidung nach eigenem Ermessen, welche Zahlstelle den Freibetrag in welcher Höhe zu berücksichtigen hat.[1]

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