Witwen-/Witwerrenten erhalten einen Zuschlag für Zeiten, in denen die Witwe oder der Witwer Kinder erzogen hat. Maßgeblicher Zeitraum für die Kindererziehung ist die Zeit vom Monat nach der Geburt des Kindes bis zum Monat, in dem es sein 3. Lebensjahr vollendet hat. Für jeden Monat in diesem Zeitraum, in dem das Kind erzogen wurde, werden 0,0505 persönliche Entgeltpunkte gutgeschrieben. Erfolgte die Erziehung in dem gesamten Zeitraum durch die Witwe oder den Witwer, ergeben sich 36 Monate × 0,0505 persönliche Entgeltpunkte = 1,8180 persönliche Entgeltpunkte. Die so ermittelten persönlichen Entgeltpunkte sind mit dem für die Rente gültigen Rentenartfaktor zu vervielfältigen. Er beträgt bei einer großen Witwen-/Witwerrente 0,55. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten beträgt bei einer solchen Rente also pro Kind maximal 1,8180 × 0,55 = 0,9999 persönliche Entgeltpunkte.

1.7.1 Sterbevierteljahr

In den ersten 3 Kalendermonaten nach dem Tod der versicherten Person wird der Zuschlag nicht gewährt. Während dieser Zeit wird die Witwen-/Witwerrente bereits in Höhe einer vollen Versichertenrente gezahlt.

1.7.2 Begrenzung

Durch den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten darf der Monatsbetrag der Witwen-/Witwerrente nicht den (fiktiven) Monatsbetrag der Versichertenrente, aus der der Hinterbliebenenrentenanspruch resultiert, nicht überschritten werden. Sollte es zu einer Überschreitung kommen, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten entsprechend begrenzt.

1.7.3 Alt-Fälle

Greift die Vertrauensschutzregelung, d. h. es gilt das "alte" Recht weiter, wird kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung gewährt.

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