Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb mitbestimmungspflichtig. Nach der Rechtsprechung des BAG unterliegt allein die Regelung des "Ordnungsverhaltens" der Mitbestimmungspflicht, während das "Arbeitsverhalten" mitbestimmungsfrei ist.[1] Ob eine Maßnahme das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben. Ausschlaggebend ist der objektive Regelungszweck, der sich nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens bestimmt.[2] Sieht das Whistleblowing-Verfahren vor, wie, wann und bei wem über welche Umstände Meldung gemacht werden muss, betrifft dies das Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers im Betrieb. Das Mitbestimmungsrecht dürfte damit regelmäßig tangiert sein.[3] Selbst wenn die Regelung keine konkrete Pflicht vorsieht, sich eine solche aber indirekt daraus ergibt, dass Verstöße gegen die Whistleblowing-Richtlinie sanktioniert werden können, kann eine Ordnungsregelung anzunehmen sein.[4] Wenn allerdings den Arbeitnehmern lediglich verschiedene Möglichkeiten angeboten werden, wo bzw. bei wem sie eine Mitteilung über rechtswidrige Umstände abgeben können, ohne dass dies mit Verpflichtungen oder Sanktionen bei Verstößen verbunden wäre, wäre § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG i. d. R. nicht einschlägig.

Will der Arbeitgeber ein effektives Meldeverfahren einführen und eine hohe Wahrscheinlichkeit erreichen, dass rechtswidrige Zustände schnell aufgedeckt werden, wird er um eine Verpflichtung allerdings nicht umhin kommen.

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