Daneben sind in Deutschland in besonderen Bereichen und Branchen spezielle Regelungen vorgesehen:

  • Aktiengesellschaften: Z. B. muss gemäß § 91 Abs. 2 AktG der Vorstand einer Aktiengesellschaft geeignete Maßnahmen treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einrichten, damit Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, früh erkannt werden. Auch wenn dieses Überwachungssystem nicht ausdrücklich die Einrichtung eines Whistleblowing-Verfahrens vorsieht, kann durch ein solches den genannten Pflichten entsprochen werden.
  • Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind gemäß § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG verpflichtet, einen Prozess einzurichten, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße gegen bestimmte EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, gegen das Kreditwesengesetz (KWG) und gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), gegen bestimmte Rechtsverordnungen sowie sonstige etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten. § 80 WpHG erstreckt diese Verpflichtung auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
  • Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel: Gemäß § 23 Abs. 6 VAG müssen dort verpflichtete Unternehmen einen Prozess vorsehen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an eine geeignete Stelle zu melden. Für diese Branche wurde zudem nach § 4d FinDAG ein ausdrückliches Meldeverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingerichtet. Im Gegensatz zu den nach §§ 25a KWG und 80 WpHG in Unternehmen vorgesehenen internen Meldeverfahren regelt § 4d FinDAG ein externes System, bei dem Meldungen über potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen oder sonstige Vorschriften sowie gegen Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union bei der BaFin als Behörde erstattet werden können. Den Meldern wird grundsätzlich Anonymität zugesichert. Wer Meldungen macht, ohne dass vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unwahrheit berichtet wird, ist insoweit ausdrücklich arbeitsrechtlich und strafrechtlich geschützt.

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