Ausgangssituation

Fallen der Abschluss des Arbeitsvertrags und die vereinbarte Arbeitsaufnahme zeitlich auseinander, kann es sich insbesondere bei höheren Positionen anbieten, eine Konkurrenztätigkeit bereits für die Zeit vor Arbeitsaufnahme vertraglich zu untersagen.

Rechtlicher Hintergrund

Für die Dauer des rechtlichen Bestands des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer die Ziele seines Arbeitgebers zu fördern und zu unterstützen. Dem Arbeitnehmer ist daher insbesondere jeder Wettbewerb zulasten seines Arbeitgebers untersagt. Das Wettbewerbsverbot gilt, solange das Arbeitsverhältnis besteht. § 60 Abs. 1 HGB regelt dies ausdrücklich für kaufmännische Angestellte. Für andere Arbeitnehmer (handwerklich, gewerblich oder technisch tätige Arbeitnehmer) ergibt sich das Wettbewerbsverbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses aus der allgemeinen Treuepflicht. Entscheidend ist dabei nicht der tatsächliche, sondern der rechtliche Bestand des Beschäftigungsverhältnisses. Somit hat der Arbeitnehmer auch in den Fällen, in denen der Abschluss des Arbeitsvertrags und der Beginn der Arbeitsaufnahme zeitlich auseinanderfallen, in der Zwischenzeit jeglichen Wettbewerb zum Nachteil seines Arbeitgebers zu unterlassen. Hierzu bedarf es somit keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Unabhängig hiervon kann es in Einzelfällen dennoch empfehlenswert sein, den Arbeitnehmer ausdrücklich auf diese Verpflichtung hinzuweisen.

Sonstige Hinweise

Zur zusätzlichen Absicherung des Wettbewerbsverbots kann eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit durchführt. Der Vorteil einer Vertragsstrafe liegt darin, dass im Fall eines Verstoßes kein Nachweis über den tatsächlichen Schadenseintritt sowie die Schadenshöhe geführt werden muss. Um sich dennoch die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vorzubehalten, empfiehlt sich ein entsprechender Zusatz.

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