Bei der Verletzung des Wettbewerbsverbots handelt es sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung, die "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, und zwar auch ohne vorherige Abmahnung.[1] Ferner verpflichtet sie zu Schadensersatz. Statt Schadensersatz kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt.[2] Kein Geschäft i. S. v. § 61 Abs. 1 HGB ist aber ein mit einem Wettbewerber eingegangener Arbeitsvertrag, sodass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, seinen Gehaltsanspruch gegenüber dem Wettbewerber an den Arbeitgeber abzutreten.[3] Ist streitig, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber eine Konkurrenztätigkeit gestattet hat, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und den Umfang der Gestattung.[4]

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