Studierende, die neben ihrem Studium eine abhängige Beschäftigung ausüben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings sind sie unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei, ggf. auch nur in einzelnen Versicherungszweigen. Die versicherungsrechtliche Beurteilung ist davon abhängig, welche Form der Beschäftigung vorliegt. Liegt keine kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, kann unter Umständen eine Werkstudententätigkeit vorliegen.

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